Artikel der Kategorie «§ 79 ZPO»

BGH – VI ZR 201/10 vom 29.11.2011 – Nur wenn ein Haftpflichtversicherer mitverklagt wurde, unterliegt er als streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Halbsatz 2 ZPO

Wird nach einem Verkehrsunfallgeschehen allein der Schadenverursacher verklagt, ist dessen Versicherer nach § 79 ZPO vom Verfahren ausgeschlossen, da die  Voraussetzungen des § 70 ZPO dann nicht vorliegen (siehe Captain-HUK ). Im Falle der Verurteilung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer dennoch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zur Zahlung verpflichtet.

Ist bzw.  […]

LG Düsseldorf – 14c 0 137/15 – vom 26.11.2015 – Unterlassungsverfügung gegen Kfz-Versicherer wegen Verstoß gegen § 79 ZPO

Bereits zum 1. Juli 2008 wurde die Vertretung im Zivilprozess – § 79 ZPO – neu geregelt.

Zivilprozessordnung
§ 79 Parteiprozess

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen
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