Das Ziel der Kfz-Versicherer – Haftpflicht gleich Kasko

„Be/Nachbesichtigung“ durch den Kfz-Versicherer

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall machen die Besitzer der beschädigten Fahrzeuge Ansprüche gegen die Schädiger/deren Versicherer geltend.

Die Praxis. Auf Grundlage der eingereichten Gutachten lässt der Haftpflicht-Versicherer des Schädigers Prüfberichte erstellen. Dies kommt faktisch einer Nachbesichtigung durch den Schädiger gleich, sodass der Haftpflicht-Versicherer im Widerspruch zu  § 809 BGB handelt.  Nach § 809 BGB hat nämlich nur derjenige ein Recht auf Besichtigung einer Sache, der Ansprüche gegen den Besitzer dieser Sache hat und gerade nicht derjenige, der Ansprüche zu bedienen hat.

§ 809 BGB – Besichtigung einer Sache

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

Dieses gesetzwidrige Nachbesichtigungsbegehren ist übertragbar auf die Übersendung von Lichtbildern, entweder durch den Geschädigten selbst oder dessen Reparaturwerkstatt, an den Haftpflicht-Versicherer. Nach Erhalt der Schadenfotos sieht der Versicherer sich in die Lage versetz, die Schadenhöhe nach Belieben zu bestimmen.

Insoweit die Regulierung von Pkw-Schäden nach Vorlage von Reparaturrechnungen und Kürzungen der Rechnungsbeträge mittels Prüfberichten erfolgt, bleibt § 249 BGB komplett auf der Strecke. Weder wissen die Geschädigten mangels Kfz-Schaden-Gutachten, ob ihre Schäden tatsächlich vollumfänglich – nach Herstellervorgaben – behoben wurden, noch kann sich der zu erwartenden Reparaturrechnungs-Kürzungen aufgrund fehlender Beweismittel gerichtlich erwehrt werden.

Das so versichererseits praktizierte Schädiger-Management, Bestimmung

Reparaturschaden/Totalschaden, Reparaturstätte, Reparaturumfang, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert,  Restwert, Restwertveräußerung

verletzt die Geschädigten in ihren Grundrechten nach Art. 14 GG, steht vordergründig im Widerspruch zu § 903, Satz 1 BGB§:

§ 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers

1 Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

sowie nach  § 809 BGB und § 249 BGB.

In der Verletzung von Recht und Gesetz findet die angestrebte Digitalisierung der Schadenbestimmung durch den Schädiger bzw. Versicherer jedoch ihre Grenzen. Geschäftsmodelle, wonach anhand eines einzigen Fotos –  im Auftrag  der Kfz-Versicherer –  ohne Fahrzeugbesichtigung – Schadenersatz mittels Reduzierungs-Rechenprogrammen zugebilligt wird, begründet dies nicht nur den Versuch, sondern vollendet den Betrug am Anspruchsteller nach Verkehrsunfällen. Wobei letztendlich seitens der Kfz-Versicherer nicht mehr unterschieden wird, ob Ansprüche aus einer Kaskoversicherung oder aufgrund eines Haftpflichtschadens gefordert werden. Dabei benachteiligt die einseitige Schadenhöhenbestimmung durch die Kasko-Versicherer  die Versicherungsnehmer – Den (unabhängigen) Sachverständigen bezahlen wir nur dann, wenn wir der Beauftragung zuvor zugestimmt haben. – wie oben dargelegt, in ihren Grundrechten am Eigentum.

Zuerst erschienen: Captain-HUK

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