HUK-Coburg mit geänderter AGB im Kasko-Select-Vertrag – Werkstattbindung

Die zum 01.01.2016 geänderte AGB im Kasko Select-Vertrag

(A.2.6.3 d):

„Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf oder lassen Sie uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren, sind wir – je nach dem Grad Ihres Verschuldens – berechtigt, unsere Leistung (ohne Transportkosten) ganz oder teilweise zu kürzen“.

der HUK-Coburg werden all die Kunden nach einem selbst verschuldeten Schaden am eigenen Fahrzeug im Regen stehen lassen, die ihr Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß in einer HUK-Werkstatt haben reparieren lassen.

Laut VERSICHERUNGSBOTE  müssen Versicherte damit rechnen, wegen „Verschuldens“ trotz Versicherung den Schaden zu 100 % selbst tragen zu müssen.

Der VERSICHERUNGSBOTE führt weiterhin aus:

Das Ergebnis einer AGB-Kontrolle liefern die Gerichte

Die aktualisierten Bedingungen der HUK Kasko Select setzen jedenfalls keine Untergrenze für die Entschädigung, sofern der Versicherer beim Kunden ein Verschulden ausmacht, sozusagen und kurz gesagt die falsche, weil Nicht-Partnerwerkstatt beauftragt zu haben. Bei fiktiver Abrechnung, also einem nicht reparierten Kaskoschaden deckelt die HUK ihre Leistung ohnehin auf die Tarife ihrer Werkstattpartner.

 

 

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