„Es ist demnach unschädlich, wenn im Zeitpunkt der Vorausabtretung der Schuldner oder der Betrag der Forderung oder beides unbekannt ist.“

Aufgrund der rechts missbräuchlichen Urteilsfindung einiger Richter bezüglich der gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unter Bezugnahme einer Vorausabtretung, worauf im Zusammenhang mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens regelmäßig zurückgegriffen wird, verlinken wir die Niederschrift der Vorlesung von

Prof. Dr. von Wilmowsky
Sachenrecht
(Zivilrecht IIIb)
Abtretungen von Forderungen
3. Bestimmtheit der Forderung
Die Abtretung muss sich auf eine bestimmte Forderung beziehen.
— kein Problem, wenn eine einzelne, bereits bestehende Forderung abgetreten wird.
— Vorausabtretung künftiger Forderungen (= antizipierte Abtretung): Zur Wahrung des Gebots der Bestimmtheit reicht es aus, dass die Forderung im (zukünftigen) Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar ist. Sie muss also nicht bereits im Zeitpunkt der Abtretung bestimmt sein. Es ist demnach unschädlich, wenn im Zeitpunkt der Vorausabtretung der Schuldner oder der Betrag der Forderung oder beides unbekannt ist.
Hinweis: Wirksam wird die Vorausabtretung erst in
dem Augenblick, in welchem die Forderung entsteht. Es findet jedoch kein Durchgangserwerb beim Zedenten statt!

Quelle: Prof. Dr. von Wilmowsky

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