Artikel der Kategorie «§ 70 ZPO»

BGH – VI ZR 201/10 vom 29.11.2011 – Nur wenn ein Haftpflichtversicherer mitverklagt wurde, unterliegt er als streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Halbsatz 2 ZPO

Wird nach einem Verkehrsunfallgeschehen allein der Schadenverursacher verklagt, ist dessen Versicherer nach § 79 ZPO vom Verfahren ausgeschlossen, da die  Voraussetzungen des § 70 ZPO dann nicht vorliegen (siehe Captain-HUK ). Im Falle der Verurteilung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer dennoch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zur Zahlung verpflichtet.

Ist bzw.  […]