OLG Naumburg – 2 U 101/13 vom 10.07.2014 – Erheblicher Schmerzensgeldaufschlag wegen des ungebührlich zögerlichen Regulierungsverhaltens des eintrittspflichtigen Haftpflicht-Versicherers

Urteilsbesprechung  Rechtsanwaltsbüro Quirmbach und Partner

Die Kanzlei weist auf ein richtungweisendes Urteil vom OLG Naumburg (Sachsen Anhalt) dahingehend hin, dass ein Versicherer mit empfindlichen Strafen in  mittels Schmerzensgelderhöhung zu rechnen hat, wenn nach einem Verkehrsunfall mit Körperverletzung die Schadenregulierung – vorsätzlich – verzögert.

Entwürdigendes Regulierungsverhalten führt zu Erhöhung des Schmerzensgeldes

Nach einem Verkehrsunfall müssen Geschädigte nicht nur lernen, mit den Verletzungen und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen zurechtzukommen, Darüber hinaus müssen sie sich auch mit dem gegnerischen Versicherer wegen der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auseinandersetzen. Nicht selten werden sie dabei vom Versicherer gedemütigt: Die Verletzungen und Beeinträchtigungen werden nicht ernst genommen, die Schadensregulierung stagniert, die Nerven liegen blank. Das belastet nicht nur die Psyche, sondern hat auch negative Folgen für die körperliche Genesung.

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Das Urteil

OLG Naumburg, 10.07.2014 – 2 U 101/13

Amtlicher Leitsatz:

1. Mit dem auf eine unbeschränkte Klage zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten. Weiter gehende Ansprüche aufgrund von nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretender, objektiv nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden können durch einen Antrag auf Feststellung der Einstandpflicht für künftige immaterielle Schäden aufgrund des Urteils geltend gemacht werden.

2. Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 €

bei 100%iger Haftung aufgrund eines Verkehrsunfalls für eine 66-jährige Frau,

Verletzungen: u. a. Schädel-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung, nicht dislozierte Dens-Fraktur, Effendi-II-Fraktur, Thoraxkontusion, Beckenschaufelfraktur links;

Behandlung: 1 Monat stationär, mehr als 4 Monate neurologische Frührehabilitation;

Implantation eines Shuntsystems unter die Schädeldecke zur Ableitung des Hirnwassers

Dauerfolgen: armbetonte Halbseitenlähmung rechts; erhebliche Hirnleistungsdefekte und kognitive Leistungseinbußen, Gedächtnisdefizite, psychomotorische Verlangsamung, bleibendes Angewiesensein auf die Hilfe Dritter, grundlegende Antriebslosigkeit

Erheblicher Schmerzensgeldaufschlag wegen des ungebührlich zögerlichen Regulierungsverhaltens.

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Manshausen und den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juli 2014

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.07.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.000,00 Euro Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.06.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.159,88 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.06.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Sch., G. -Straße 147, B., in Höhe eines Betrages von 641,41 Euro freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden ab Klageerhebung und sämtliche weiteren immateriellen Schäden ab Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.07.2014 zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.03.2010 resultieren, soweit kein Anspruchsübergang auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte vorliegt.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 29 % und der Beklagten zu 71 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

LG Stendal – 24.07.2013 – AZ: 21 O 151/11

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