Ein kalkulierter Kfz-Schaden von 568,75 € brutto stellt keinen Bagatellschaden dar – Das AG Magdeburg, AZ: 163 C 2534/11 (163) vom 04.09.2012, entscheidet positiv über die Erstattung des Sachverständigen-Honorars durch den VN der HUK-Coburg Versicherung

Wieder einmal verweigerte der HUK-Coburg Versicherer den Ausgleich unserer Honorarforderung.  Diesmal die Erstattung eines – erweiterten – Kostenvoranschlages.

Bei den vorliegend kalkulierten Reparaturkosten von insgesamt 568,75 € brutto meldet  auch die Richterin Zweifel an, dass dieser Betrag überhaupt einen sogenannten Bagatellschaden darstellt.

Mit einer auf die Sichtweise und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abgestellten, rechtlich korrekten Urteilsbegründung, ganz ohne BVSK-Befragung auskommend, aber dafür mit Verweis auf das von uns erstrittene OLG-Naumburg-Urteil 4 U 49/05  führt die Richterin aus, dass aufgrund der vorgelegten Abtretung der Kläger einen eigenen Anspruch gegenüber dem beklagten Versicherungsnehmer der HUK-Coburg geltend macht. Das Honorar ist auf Basis unserer Honorar-Tabelle im vollen Umfang zu erstatten.

Leider verkennt die Richterin mit fragwürdiger Begründung:

Dies gilt insbesondere vorliegend, da aufgrund der seitens des Klägers selbst aufgeführten diversen Rechtsstreitigkeiten mit der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung der Kläger nicht damit rechnen konnte, dass die Rechnung aufgrund der anwaltlichen Mahnung erstattet werden würde.

dass es sich bei den geltend gemachten  außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten um Rechtsverfolgungskosten handelt und ebenfalls vom Beklagten zu tragen gewesen wären.

Amtsgericht Magdeburg

Geschäfts-Nr.: 163 C 2534/11 (163)

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Ralf Zimper ….

Kläger

Prozessbevollmächtigter: xxxxxxxx

gegen

xxxxxxxx

Beklagter (VN der HUK Coburg)

Prozessbevollmächtigte: xxxxxxxx

hat das Amtsgericht Magdeburg durch die Richterin am Amtsgericht B. im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 04.09.2012

für Recht erkannt:

1.)    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 123,17 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

2.)    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags zur Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten des Geschädigten, Herrn xxx. Der dem Geschädigten, Herrn xxx, unstreitig gemäß §§ 7, 18 StVG gegenüber dem Schädiger zustehende Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 09.01.2011 ist wirksam an den Kläger abgetreten worden. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht hat der Geschädigte dem Kläger den ihm gegenüber dem Schädiger zustehenden Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bzw. Kosten des Kostenvoranschlags an Erfüllungsstatt abgetreten, nachdem der Kläger zuvor die streitgegenständliche Rechnung mit Datum vom 31.01.2011 erfolglos gegenüber dem Geschädigten, Herrn xxx, geltend gemacht hatte (vgl. Anlage K3, Blatt 22 d. A.). Der Kläger macht aufgrund der erfolgten Abtretung mithin einen eigenen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend und wird nicht etwa in fremden Rechtsangelegenheiten im Sinne des Artikel 1, § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetzes tätig (vgl. OLG Naumburg vom 20.01.2011).

Der Anspruch steht dem Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu. Der Höhe nach ist der Anspruch schlüssig und prüffähig dargelegt. Der Kläger hat sich hier offensichtlich an der von ihm ebenfalls vorgelegten Honorartabelle (Anlage K8) orientiert. Die dabei in Ansatz gebrachten Preise sind nach Ansicht des Gerichts weder offensichtlich überzogen noch stehen diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den kalkulierten voraussichtlichen Reparaturkosten. Ein pauschales Bestreiten der Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten wird insoweit als nicht ausreichend angesehen. Auch die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Beklagten, der Kläger würde hier grundsätzlich einen Aufschlag von 30 % vornehmen, soweit der Schädiger bei der HUK-Coburg Versicherung versichert sei, wird als nicht substantiiert angesehen. Allein diese pauschale Behauptung reicht so nicht aus. Ein substantiiertes Bestreiten dergestalt, dass der Beklagte hier etwaige konkrete Vergleichsrechnungen zu vergleichbaren Schadenshöhen vorträgt, ist nicht ersichtlich. Insoweit vermag das Gericht hier eine offensichtliche Überschreitung angemessener Kostenansätze nicht zu erkennen.

Darüber hinaus ist der Anspruch auch nicht etwa aufgrund der Unterschreitung etwaiger Bagatellgrenzen ausgeschlossen. Bei den vorliegend kalkulierten Reparaturkosten von insgesamt 568,75 € brutto hat das Gericht bereits Zweifel, ob dies einen sogenannten Bagatellschaden darstellt. Im Übrigen ist die Höhe eines Schadens von dem Geschädigten als Laien in der Regel nicht einzuschätzen. Insoweit wird ihm zugestanden, sich hier grundsätzlich an einen-Sachverständigen oder alternativ eine Fachwerkstatt wenden zu dürfen. Dabei geht das Gericht nicht ohne Weiteres davon aus, dass ein entsprechender Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt für den Geschädigten günstiger oder gar umsonst zu erlangen gewesen wäre. Zwar werden die Kosten eines Kostenvoranschlages durch eine Fachwerkstatt dann verrechnet, wenn der Geschädigte die Reparatur dort dann auch durchführen lässt. Dazu ist der Geschädigte jedoch nicht verpflichtet, so dass ihm grundsätzlich unbenommen bleiben muss, sich wahlweise auch an einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages zu wenden.

Insoweit steht der geltend gemachte Anspruch dem Kläger dem Grunde als auch der Höhe nach zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

Den Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sieht das Gericht dagegen nicht als begründet an. Der Kläger dürfte als Sachverständiger selbst über die notwendigen Kenntnisse und Mittel verfügen, Mahnschreiben zu versenden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts in diesem Stadium wird als nicht notwendig erachtet. Dies gilt insbesondere vorliegend, da aufgrund der seitens des Klägers selbst aufgeführten diversen Rechtsstreitigkeiten mit der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung der Kläger nicht damit rechnen konnte, dass die Rechnung aufgrund der anwaltlichen Mahnung erstattet werden würde. Die Einschaltung der Anwälte vor Einleitung des Mahnverfahrens verstößt mithin gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers, so dass die insoweit als Nebenforderung geltend gemachten Kosten nicht zugesprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die*Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Ziffer 11, 711.713ZPO. –

B.

Richterin am Amtsgericht

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