Herr des Regulierungsgeschehens ist der Geschädigte

Dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ ist das Recht einzuräumen, einen Sachverständigen zu wählen, der nach seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt.  Alles andere würde dem § 249 BGB:

§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

zuwider laufen.

Recht und Realität, so unsere Erfahrungen, klaffen gerade bei Regulierungen von Kfz.-Schäden immer weiter auseinander.

Der Schädiger bzw. seine, hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung stellt der Schadenregulierung regelmäßig die Bestimmung der Schadenhöhe in Eigenregie voran. Praktiziert wird dies, wie es bei CAPTAIN-HUK u. a.  im Beitrag:

Schadensmanagement à la WGV-Versicherung AG

dargestellt wurde.

„Gegebenenfalls werden wir einen Sachverständigen mit der Besichtigung des Schadens beauftragen.“

Wenn der Schädiger wie zitiert, den Sachverständigen beauftragen will,  ist umgehend eigenverantwortliches Handeln angesagt. Der Schädiger hat signalisiert, ein Kfz.-Gutachten soll Voraussetzung der  Schadenregulierung sein.  Doch nur die unabhängige und neutrale Schadenfeststellung bildet die Voraussetzung dafür, 100% Schadensersatz fordern zu können. Dazu muss jeder, der schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, wissen, wie er in seiner Nähe einen  Gutachter, dem er vertrauen kann, findet.  Der nachfolgend verlinkte Beitrag auf CAPTAIN-HUK gibt Ihnen die nötige Schützenhilfe:

Die Frage nach den gebotenen Neutralitätserfordernissen des beauftragten bzw. zu beauftragenden Kfz.-Sachverständigen

 

Dass keine umfassende Unfallschadenregulierung mehr zudem ohne die Inanspruchnahme einer qualifizierten Rechtsvertretung möglich ist, zeigt ja bereits das Urteil: AG Mitte Berlin: AZ 3 C 3385/08 vom 17.02.2009 auf.

Daher, gehen Sie als Geschädigter her und drucken die Schreiben von Herrn RA Dory aus. Legen Sie das nachfolgende Ihrem Anwalt mit der Bitte vor, entsprechend den zu beauftragenden bzw. bereits beauftragten Sachverständigen zu kontaktieren.

G u t a c h t e r a u f t r a g

2. Herrn/Frau/Firma……..

Kraftfahrzeug:……………….. Versicherung:………………

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit beabsichtigen wir, Sie namens und im Auftrage unserer Mandantschaft mit der Erstellung eines Schadensgutachtens am o.g. Fahrzeug meiner Mandantschaft zu beauftragen.

Aus haftungsrechtlichen Gründen und zur Vermeidung einer Interessenkollision habe ich Sie allerdings aufzufordern, mir vorab zu bestätigen, dass Sie

1. mit der Gegenseite, insbesondere mit der benannten Versicherung, nicht im Wege einer Kooperationsvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung, Kraft derer Sie an der Erstellung eines objektiven, neutralen Gutachtens gehindert sind, verbunden sind

2. das erstellte Gutachten ohne ausdrückliche Weisung des Unterzeichners der Gegenseite das, insbesondere der regulierungspflichtigen Versicherung nicht zur Verfügung stellen,

3. die Ermittlung des Schadens, insbesondere die Feststellung

der Reparaturkosten

der Wertminderung

des Wiederbeschaffungswertes

des Restwertes

und der eventuellen Reparaturwürdigkeit in sogenannten 130 % Fällen (gegebenenfalls auch bezüglich der Verwendung von Gebrauchtteilen) unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung ermitteln (die Rechtsgrundlagen können hierzu gerne bei uns erfragt werden).

Soweit Sie die vorstehende Bestätigung zu erteilen vermögen, erfolgt eine sofortige Auftragserteilung.

Soweit zwischen Ihnen und der Gegenseite eine auch nur irgendwie geartete vertragliche Vereinbarung existiert, bitte ich diese dem Unterzeichner vorzulegen, damit nach Auswertung der Vereinbarung über Ihre Beauftragung in Abstimmung mit der Mandantschaft disponiert werden kann.

Für den Fall, dass Ihre Auskunft sich zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig herausstellen sollte, wird folgendes vereinbart:

a) die Beauftragung entfällt rückwirkend,

b) das Gutachter-Honorar wird komplett zurückerstattet,

c) Sie verpflichten sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 3.000,00 zu Händen des Unterzeichners

d) Sie stellen meine Mandantschaft von den aus Ihrem Fehlverhalten resultierenden Schäden und

Rechtsverfolgungskosten frei.

In Erwartung Ihrer Rückbestätigung durch Unterzeichnung nachfolgender Annahmeerklärung sehe ich – angesichts der Eilbedürftigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen – binnen

12 Stunden ab Eingang dieses Faxschreibens

entgegen.

Mit freundlichen Grüßen ……….

Falls die von Ihnen gewählte Rechtsvertretung dazu keine Veranlassung sieht, muss u. u.  in Betracht gezogen werden, von einer Mandatierung dieses Anwaltes Abstand zu nehmen.

Chr. Zimper

 

 

 

3 Kommentare

  1. Pingback: Versicherer und Dienstleister - ein Kartell der unberechtigten Kfz.-Schadenkürzungen - Kfz-SV-Büro Zimper

  2. Annegret Gellner
    Antworten

    Zumindest sind die Rechte des Geschädigten recht ausgeprägt. Erst letztens hatten wir einen solchen Fall in der Familie:

    (Link entfernt da hier ungenaue bis nicht rechts konforme Informationen eingestellt sind

    Chr. Zimper)

  3. Ein Geschädigter
    Antworten

    Auf Seiten des RA Hennmann ist u. a. der nachfolgende Beitrag eingestellt.

    NDR Markt, Beitrag vom 16.11.2009

    Anwälte im Interessenkonflikt

    (Link entfernt, da nicht erreichbar)

    Hier wird anschaulich dargestellt, dass und warum unbedingt darauf zu achten ist, keinen Anwalt bzw. keine Kanzlei zu beauftragen, die auch für Versicherer tätig ist.

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