DEVK Schadensmanagement endet mit einer glatten Bauchlandung

Des öfteren wurde hier und auf anderen Plattformen über das negative Regulierungsverhalten der DEVK Versicherung berichtet.
Die Eisenbahner rüsten, trotz ständiger gerichtlicher Niederlagen, unbeirrt weiter auf und bedienen sich darüber hinaus seit einiger Zeit kleiner psychologischer “Tricks”, um das Ziel – unrechtmässige Kürzungen von berechtigten Forderungen der Geschädigten – zu erreichen.

Man rekrutriert zunehmend freiberufliche “Taschenspieler”, die öffentlich bestellt und vereidigt sind, um damit beim Kürzen von Forderungen einen gewissen “amtlichen” sowie unabhängigen Anschein gegenüber der Geschädigtenpartei zu erwecken.
Diese Freiberufler können natürlich durch die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne der Versicherung beeinflusst werden und sind darüber hinaus nach Belieben austauschbar.

Hierzu ein kleiner Bericht zur Abwicklung eines (fast) alltäglichen Schadensfalles.

SACHVERHALT

Bei einem Verkehrsunfall am 31.10.2006 wurde ein Kraftfahrzeug beschädigt.
Die Schuldfrage war unstrittig – eintrittspflichtige Versicherung war die DEVK.
Am 06.11.2006 wurde ein Schadensgutachten durch einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Auftrag des Geschädigten erstellt.
Beschädigt war ein Fahrzeug, DaimlerChrysler E 320 CDI mit einem Neupreis von ca. EUR 55.000,00, einem Alter von 8 Monaten sowie einer Laufleistung von 12.000 km.

Dieses Fahrzeug hatte einen Seitenschaden rechts, bei dem beide Türen sowie B-Säule eingedrückt, als auch der Schweller und die Bodengruppe deformiert waren.

Kalkuliert wurden zur sach- und fachgerechten Wiederherstellung folgende Positionen:

1.) Tür vorn rechts erneuern
2.) Tür hinten rechts erneuern
3.) B-Säule rechts Aussenteil erneuern
4.) B-Säule rechts innen instand setzen
5.) Schweller hinten rechts instand setzen
6.) Bodengruppe hinten rechts instand setzen
7.) Lackierung: Seite rechts komplett

Die Schadenskalkulation gemäß Gutachten belief sich hierbei auf netto EUR 7.541,99 unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH (markengebundene Fachwerkstatt). Die Wertminderung wurde auf EUR 2.300,00 festgesetzt (örtliche Rechtsprechung = Ruhkopf/Sahm).

Das Fahrzeug wurde dann im Auftrag des Geschädigten in einer nicht vertragsgebundenen freien Karosseriewerkstatt instand gesetzt.

Hierbei wurde die B-Säule rechts aussen nicht erneuert, sondern nur instand gesetzt, wobei Restdeformationen (selbst für einen Laien) weiterhin sichtbar waren.

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