Fachbegriffe – Kraftfahrzeug-Unfallschaden

Kfz-Haftpflicht-Schaden

Der Unfall wird durch einen Dritten verursacht. Zur Regulierung des Schadens muss dieser gegenüber dem Haftpflichtversicherer vom Unfallgegner nachgewiesen werden. Dies ge­schieht in der Regel durch ein Kraftfahrzeug-Beweissicherungs-Gutachten. Zur Erstellung dieses Gutachtens bietet es sich für den Unfallgeschädigten an, sich eines unabhängig und frei tätigen Kfz-Schadens-Gutachters der freien Wahl zu bedienen. Der Haftpflichtversicherer ist dabei grundsätzlich weder berechtigt, die Inanspruchnahme des Gutachters zu verweh­ren, noch diesen eigenmächtig zu bestimmen.

Die Kosten der Rechtsvertretung und des Sachverständigen ebenso wie die weiteren Unfall­ bedingt entstandenen Kosten und Schadenspositionen hat der Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen, wenn die Haftungsquote des Schadensverursa­chers 100 % beträgt. Die Unfall bedingten Kosten werden entsprechend der Haftungsquote von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Bei einer lediglich teilweisen Verur­sachung des Schadens durch den Schädiger trägt daher die Haftpflichtversicherung des Schädigers zumindest einen Teil der Kosten und damit auch einen Teil der Sachverständi­genkosten.

Nachdem das Sachverständigen-Gutachten grundsätzlich als Bewertungsgrundlage von Seiten der Haftpflichtversicherung und im Streitfalle auch von Seiten des Gerichts herange­zogen wird, bietet es sich daher in jedem Fall an, ein Sachverständigen-Gutachten einzuho­len.

Kasko-Schaden

Der Schaden am Pkw wird durch den Fahrzeugführer selbst verursacht. In der Regel schickt die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtsschutzversicherer, so z. B. der ADAC-Rechtsschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.

Reparaturkosten

Die Reparaturkosten umfassen den Leistungsumfang, der erforderlich ist, um den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Unfall/Schadeneintritt bestand. Bei der Art der vorgesehenen Reparaturen wird dabei der Fahrzeugzustand angemessen berücksichtigt. Die Reparaturkosten  werden in der Regel mittels eines Kalkulationsprogramms (AUDATEX o. DAT) ermittelt.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert  ist der Betrag, den der Geschädigte für ein –  seinem Fahrzeug vor Eintritt des Unfalls vergleichbares Fahrzeug – bei einem seriösen Kfz-Händler aufwenden muss. Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, Sonderausstattungen sowie alle übrigen im Wesentlichen den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage für die Schadenersatzansprüche des Geschädigten, wenn das verunfallte Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat. (Siehe § 249 BGB)

Restwert

Der Restwert bezeichnet den Wert des Unfall beschädigten also nicht reparierten Unfallfahrzeuges. Dieser wird vom unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und der regionaler Marktgegebenheiten ermittelt. – Grundlage der Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen im Kraftfahrzeughaftpflichtschaden sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92 und vom 30.11.1999, Az. VI zR 219/98 sowie VI ZR 120/06 vom 06.03.2007: Der Kfz-Sachverständige hat unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen bei der Restwertermittlung den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu berücksichtigen. Der BGH hat in den Entscheidungen die besondere Situation des Geschädigten berücksichtigt, dem eine unkomplizierte Schadenbeseitigung möglich sein muss. Hierzu zählt auch, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in erster Linie an seinen Kfz-Betrieb wenden können soll und er nicht auf ihm regelmäßig nicht zugängliche Märkte verwiesen werden darf.

Merkantiler Minderwert

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte in der Regel Anspruch auf Ersatz der so genannten merkantilen Wertminderung. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen reparierten Unfallschaden handelt. Bei der Bemessung des Wertminderungsbetrages werden die wesentlichen  beeinflussenden Faktoren wie Anzahl der Fahrzeughalter, Zustand, Wert, Marktlage, Schadenumfang, Reparaturweg und Erfahrungswert zugrunde gelegt. Weiterhin wird die regionale Marktsituation  für des Fahrzeug beachtet. Die merkantile Wertminderung ist nicht grundsätzlich beschränkt auf Fahrzeuge jünger als 5 Jahre oder Laufleistung weniger als 100.000 km. Nach der neueren Rechtsprechung BGH VI ZR 357/03 fällt eine merkantile Wertminderung je nach Schwere der Reparatur unabhängig von den vorgenannten Kriterien an. Auch bei fiktiver Abrechnung ist eine merkantile Wertminderung auszugleichen.

Nutzungsausfall/Reparaturdauer

Der Geschädigte, der für die Dauer der Instandsetzung seines beschädigten Fahrzeugs keinen Leihwagen in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich der entgangenen Nutzung seines beschädigten Pkw. – Die Höhe des Nutzungsausfallsatzes richtet sich nach dem beschädigten Fahrzeug. Der konkrete Tagessatz kann beispielsweise der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden. Bei der Beurteilung der Reparaturdauer wird davon ausgegangen, dass die Instandsetzung des Fahrzeuges zügig und ohne Unterbrechung durchgeführt wird. Bei der angegebenen Reparaturdauer handelt es sich um Arbeitstage, ohne Samstage, Sonn- und Feiertage.

Fiktive Abrechnung

Im Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte nach wie vor die Verfügungsgewalt über sein verunfalltes Kraftfahrzeug. Letztlich entscheidet er,  ob und ggf. wo das Fahrzeug repariert wird. Es besteht die Möglichkeit, den entstandenen Schaden nach Gutachten eines unabhängigen Gutachters abzurechnen. Diese Art der Regulierung bezeichnet man als fiktive Abrechnung.

Wiederbeschaffungsdauer

Ist die Zeit, die im Totalschadenfall benötigt wird, um ein vergleichbares Fahrzeug auf dem regionalen Markt wieder zu erwerben. Bei der Beurteilung handelt es sich um Kalendertage einschl. der Samstage, Sonn- und Feiertage und beträgt in der Regel 12 – 14 Kalendertage nach Zugang des Beweissicherungs-Gutachtens.

130-%-Grenze

Die Rechtsprechung hat dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, trotz Vorliegen eines Totalschadens sein Fahrzeug instand setzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung kleiner als 130 % des Wiederbeschaffungswertes sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und im Wesentlichen nach den gutachterlichen Vorgaben instandsetzt. Die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen sehr strenge Anforderungen an die Durchführung der Reparatur. Auch muss der Fahrzeughalter sein Fahrzeug bis zu 6 Monate nach dem Unfallereignis weiter nutzen. Werden bei der Reparatur die prognostizierten Reparaturkosten überschritten und liegen damit oberhalb von 130 %, hat der Versicherer gleichwohl die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu erstatten, soweit sie Unfall bedingt sind.

Bagatellschadengrenze

Die Bagatellschadengrenze bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten im Haftpflichtschadenfall. Dabei ist entscheidend, ob es für einen technischen Laien – der der Geschädigte in der Regel ist – ohne weiteres erkennbar ist, dass ein äußerst einfach gelagerter Schaden vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Reparaturkosten sich oberhalb von 500 – 750,00 € bewegen. BGH-Urteil AZ VI ZR 365/03