Mit Einholung eines Kostenvoranschlages, erstellt durch einen Kfz-Sachverständigen, verstößt der Geschädigte nicht gegen die Schadensminderungspflicht
Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. So sieht es zurecht das Gericht. Die Aufwendungen für Kostenvoranschläge wahren das Verhältnis zur Schadenhöhe bis zur Bagatellschadengrenze laut BGH-Urteil VI ZR 365/03 vom 20.11.2004, zwischen 500,00 und 750,00 […]