Das AG Otterndorf (Niedersachsen), AZ: 2 C 181/13, verurteilt den Versicherungsnehmer der Allianz sowie den Versicher selbst mit Datum vom 30.10.2013 zur Zahlung restlichen Schadensersatzes (Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Gutachterkosten und Abschleppkosten) und verneint die Nachbesichtigung des Fahrzeuges durch den Versicherer
Nach unserer Erfahrung versucht sich auch nach wie vor der Allianz-Versicherer sich am Haftpflichtschaden zu rekapitalisieren.
Mehrfach sahen wir uns als Kfz-Sachverständigen-Büro veranlasst, ausstehende – an uns abgetretene – Schadensersatzansprüche des Unfallopfers beim Schadenverursacher geltend zu machen. Kürzt der Versicherer das Honorar des Sachverständigen, geschieht dies unter Missachtung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung VI ZR 67-06 […]