Herr des Regulierungsgeschehens ist der Geschädigte
Dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ ist das Recht einzuräumen, einen Sachverständigen zu wählen, der nach seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt. Alles andere würde dem § 249 BGB:
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum