Autounfall – Verhalten der Unfallörtlichkeit – Sicherung der Ansprüche

Verhalten an der Unfallstelle

Nach einem Unfall ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe zu bewahren. Entfernen sie sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle.

Folgende Maßnahmen sind – je nach Situation – im Interesse der Verkehrssicherheit am Unfallort zu treffen:

    1. Sofort die Unfallstelle sichern.
    2. Bei geringfügigen Schäden  markieren Sie die Endstände der Fahrzeuge und erstellen Sie aussagekräftige Fotos (Fotoapparat/Handy). Danach räumen sie umgehend die Straße, damit der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird.
    3. Bei schweren Unfällen versorgen Sie eventuelle Verletzte, benachrichtigen sie Arzt oder Krankenwagen.
    4. Rufen sie die Polizei an die Unfallstelle. Achten sie darauf, dass die Position der Fahrzeuge nicht verändert wird.
    5. Notieren Sie zur Schadenregulierung folgende Daten

      • Amtliches Kennzeichen; Namen und Anschriften der beteiligten Fahrer und Halter. Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins. Verwenden Sie nach Möglichkeit einen Europäischen Unfallbericht.
      • Ort und Zeit des Unfalls
      • Namen und Anschriften von Unfallzeugen.
      • Zeichnen sie eine Unfallskizze. Fotografieren sie nach Möglichkeit die Unfallstelle von verschiedenen Standpunkten aus.
      • über die Wahl der Werkstatt (es könnte sich um eine Vertragswerkstatt des Versicherers handeln)
      • und die Einschaltung eines Sachverständigen (Sie müssen damit rechnen, dass dieser nach Vorgaben des Versicherers die Schadenhöhe und/oder die Wertminderung unzureichend ermittelt, einen Reparaturweg festlegt, der Ihren Ansprüchen entgegensteht oder  gar einen (fraglichen) Totalschaden diagnostiziert.

 

Vorsicht bei Unfallhelfern, die Ihnen die Schadenregulierung abnehmen wollen!

Sicherung aller Ansprüche

Überlassen Sie alle Kontakte zum gegnerischen Versicherer ausschließlich Ihrem Sachverständigen des Vertrauens oder Ihrem Anwalt. Verwenden Sie zur Anspruchsbegründung unseren Anspruchstellerfragebogen.

Kontaktieren Sie niemals persönlich den Zentralruf der Autoversicherer! Nach Vorgaben der Versicherer ist man beim Zentralruf angehalten – unter Erlangung möglichst vieler Daten – insbesondere den sofortigen Kontakt zum Kfz-Haftpflicht-Versicherer als Unfallgegner und Schadenregulierer herzustellen, damit dieser in die Schadenlenkung eintreten kann.

Beachten Sie, in der Regel erzielen Unfallgeschädigte, die durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen und/oder dem Schädiger überlassen.

Treffen Sie keinesfalls Vereinbarungen mit dem Haftpflicht-Versicherer!

Die Kosten für einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen werden bei einem von Ih­nen unverschuldeten Unfall und einer Haftungsquote des Unfallgegners von 100 % regel­mäßig vollständig vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer getragen. Im Haftpflichtschadenfall beauftragen Sie daher zur Ermittlung der Schadenhöhe grundsätzlich den Gutachter Ihres Vertrauens. Dieser erkennt schnell, ob ein Bagatellschaden (bis ca. 750,00 Euro) vorliegt, der mit einem Kostenvoranschlag geltend gemacht werden kann oder ob ein Beweise sicherendes Gutachten, welches zudem eine gegebene Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrzeuges ausweist, erforderlich ist.

Mit der Einreichung des Schadensgutachtens kommen Sie Ihrer Pflicht, Ihren Anspruch aus dem Kraftfahrzeugschaden gegenüber dem Versicherer vollumfänglich darzulegen, nach. Beachten Sie, der Versicherer hat grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht. Informieren Sie bei derartigen Verlangen durch den Versicherer umgehend ihren Sachverständigen und ihre Rechtsvertretung.

Neben dem Kraftfahrzeugschaden kommt es oft zu Verletzungen, woraus weitere Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer, wie Schmerzensgeld, Lohnausfall oder eine Haushaltshilfe, resultieren. Beachten Sie, zur umfassenden Durchsetzung derartiger Ansprüche beauftragen Sie grundsätzlich einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Die Kosten für den Anwalt und den Sachverständigen sind in der Regel vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu tragen.

Vorstehende Ausführungen ersetzen im Einzelfall nicht die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt.