WARNUNG – Elektronisches Anwaltspostfach (BeA) für Hacker offen wie ein Scheunentor

Per Gesetz sind Rechtsanwälte gezwungen, ab dem 01.01.2018 ihre Post an Gerichte und an Kollegen über das sogenannte „elektronischen Anwaltspostfachs (BeA)“ zu versenden.  Dieses Postfach weist gravierende technische Datensicherheitsmängel auf.  Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Anwaltes nach Art. 12, Abs. 1 GG gegen das Gesetz nicht stattgegeben. Der Eingriff in die Berufsfreiheit des Anwaltes sei so gering, dass er diesen hinzunehmen habe. (Pressemitteilung  Nr. 114/2017 vom 22. Dezember 2017 – Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs
Pressemitteilung Nr. 114/2017 vom 22. Dezember 2017 – Der Beschluss: 1 BvR 2233/17)

Wer als Mandant den nachfolgenden Artikel liest, wird sich danach genau überlegen, ob er seinem Anwalt die Versendung von Schriftsätzen mittels BeA nicht ausdrücklich untersagt. Wir können dann gemeinsam gespannt sein, wie die Verfassungsrichter des Gesetzgebers sich winden, weil der klagende bzw. beschuldigte Bürger seinen Anspruch auf den gesetzlich formulierten Datenschutz seiner sensiblen bzw. existenziellen Angelegenheit besteht.

Bundesrechtsanwaltskammer verteilt HTTPS-Hintertüre

Verbindungen zu beliebigen Domains können angegriffen werden
Das Problem dabei: Mit diesem Zertifikat und dem privaten Schlüssel kann man nun beliebige Webseitenzertifikate signieren – etwa für Google.com, Facebook.com oder jede beliebige andere Domain. Ein Angreifer kann also nun nach Belieben Man-in-the-Middle-Angriffe gegen die Internetverbindungen der betroffenen Rechtsanwälte durchführen – und dabei Passwörter ausspionieren, Daten manipulieren und vieles mehr.

Quelle: golem.de, alles lesen >>>>>>>


Quelle: Captain HUK

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Spamschutz-Feld * Time limit is exhausted. Please reload CAPTCHA.