AG Burg 3 C 102/14 vom 15.09.2014 – VN der Allianz und Unfallverursacherin gesamtschuldnerisch zur Schadensersatzzahlung verurteilt

Nachfolgend geben wir Ihnen das von uns am AG Burg (nahe Magdeburg)  erwirkte Urteil gegen die Versicherungsnehmerin der Allianz sowie gegen die Unfallverursacherin bekannt.  Diesen Rechtsstreit mussten wir führen, weil der Allianz-Versicherer wider besseres Wissens den Schadensersatz auf einen Teil der Sachverständigenkosten kürzte. Darüber informierten wir die Versicherungsnehmerin und deren Tochter schriftlich. Diese wollten jedoch den Aussagen ihres Versicherers Glauben schenken und ließen sich verklagen. Wie vermutet, versäumte der versichererseits empfohlene Anwalt es nach Urteilsverkündung pflichtwidrig, seine Mandantschaft darüber zu informieren, dass sie rechtskräftig nunmehr gesamtschuldnerisch verurteilt wurden.

Trotz dieses Urteils hält man bei der Allianz  – ein Versicherer mit einem angestrebten Jahresgewinn 2014 von über 10 Milliarden Euro –  nach eigenem Bekunden an der u. E. rechtswidrigen Regulierungsweise fest. Weitere Versicherungsnehmer werden sich daher nach verursachten Kfz-Unfallschäden mit gerichtlich Verantworten müssen. Sie auch: Allianz  CAPTAIN-HUK

Chr. Zimper

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Ganz ohne den BGH zu zitieren, kam die Richterin des AG Burg im  Urteil auf den Punkt. Einzig auf die Rechtsprechung des höchsten Gerichts von Sachsen Anhalt,  OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006 zu 4 U 49/05, welches seinerzeit ebenfalls von uns erstritten wurde, verwies sie in den eine halbe DIN A4-Seite umfassenden Entscheidungsgründen.

Rechtskonform und folgerichtig führte die Richterin aus:

Macht der Sachverständige die Ersatzansprüche des Geschädigten mittels Abtretung geltend, verändert sich weder der Anspruch noch wandelt sich dieser um.

Amtsgericht
Burg

3 C 102/14                                                                Verkündet am 15.09.2014

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz.-Sachverständiger Ralf Zimper

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Wulf & Collegen

gegen

1. (Unfallverursacherin / Fahrer)

2. (VN Allianz)

Beklagte

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt  B. L. D. aus B.

hat das Amtsgericht Burg auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2014 durch die Richterin am Amtsgericht C. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 156,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen.

2.     Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung seines restlichen Sachverständigenhonorars aus §§ 398, 249 BGB, 7, 17 StVG.

Gegen die Erstattung des gesamten Sachverständigenhonorars, auch unter Berücksichtigung einer Berechnung eines Grundhonorars und gleichzeitiger Abrechnung von Kosten für Fotos, Schreibseiten und die Nutzung des Rechenzentrums bestehen keine Einwände. Es muss auf den Blickwinkel des Unfallgeschädigten abgestellt werden, der vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages nicht verpflichtet ist, „Marktforschung” zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, um sich für das günstigste Angebot zu entscheiden (OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006 zu 4 U 49/05, zitiert nach juris). Der Kläger macht hier die Ersatzansprüche des Geschädigten geltend, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers sind nicht erkennbar, der Kläger ist Kfz-Sachverständiger. Eine Festlegung dahin, welche Leistungen im Einzelnen von einem „Grundhonorar” umfasst sein müssen, gibt es nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnung der zusätzlich erforderlich gewordenen Leistungen für die Anfertigung weiterer Fotosätze und der Nutzung des Rechenzentrums zwingend zu diesem „Grundhonorar” gehören müssten, sind nicht ersichtlich. Es trifft auch nicht zu, dass mit der Begleichung der geltend gemachten Pauschale von 8 € auch Fahrtkosten abgegolten sind. Ausdrücklich hat der Kläger in der Rechnung vom 07.08.2013 angeführt, dass die Pauschale Porto, Telefon und Faxkosten umfasst. Zum Zustandekommen der Fahrtkosten ist vom Kläger hinreichend vorgetragen worden.

Die Nebenforderungen sind aus Verzug begründet, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Vollstreckungsentscheidung aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

C.
Richterin am Amtsgericht

Siehe auch: CAPTAIN-HUK

und

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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