Das “Gesprächsergebnis” ist tot – es lebe das “Honorartableau 2012 HUK Coburg”

Quelle: CAPTAIN-HUK vom Freitag, 25.11.2011, Verfasser: Hans Dampf

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Das “Gesprächsergebnis” ist tot – es lebe das “Honorartableau 2012 HUK Coburg” / Kommentare

Wie sich inzwischen wohl herumgesprochen hat, gab es im Jahr 2010 eine Anzeige beim Bundeskartellamt gegen den BVSK, wodurch entsprechende Ermittlungen aufgenommen wurden. Es bestand der Verdacht, dass es sich bei dem sog. Gesprächsergebnis BVSK/HUK Coburg u.a. um eine  kartellrechts- bzw. wettbewerbswidrige Honorar-/Preisabsprache zwischen dem BVSK und der HUK Coburg Versicherung handelt. Im Rahmen der Ermittlungen kam der Geschäftsführer des BVSK, wie man so hört, anscheinend in Erklärungsnot? Der BVSK entging am Ende wohl nur knapp einer Sanktion durch die Kartellbehörde? Deshalb auch die jüngeren Statements des Geschäftsführers in der Presse, in denen er sich – im Gegensatz zu früheren Äußerungen – von den eigenen “Gesprächsergebnissen” distanziert und versucht, es als einseitige Abrechnungsgrundlage der HUK darzustellen. Mit dieser Begründung wurde dann auch das Verfahren seitens des Kartellamts eingestellt. Im Verlauf der Ermittlungen war der BVSK gezwungen, das “Gesprächsergebnis” von der Webseite des BVSK zu entfernen. Nachdem die Ära “Gesprächsergebnis” damit als beendet gilt, wurde sogleich neu mit der HUK “verhandelt”. Das Kind erhält nun einen anderen Namen (Honorartableau 2012 HUK Coburg) und schon ist alles wieder beim alten? Zumindest ist die Tabelle “baugleich” strukturiert und wurde, wie man dem Rundschreiben des BVSK entnehmen kann, auch in Zusammenarbeit mit dem BVSK “gestaltet”.

Zitat BVSK:

Sämtliche Argumente wurden ausgetauscht und haben zu einem neuen internen Prüfungsmaßstab der HUK-Coburg geführt, den wir zu Ihrer Information hier beifügen

Die Formulierung “interner Prüfmaßstab” erhält weiter unten entsprechende Bedeutung.
Die “Empfehlungen” an die Mitglieder sind wieder ähnlich, wie beim bisherigen Gesprächsergebnis. Mit dem Schreckenszenario einer “Prozessflut” und dem Zuckerstück “Honorarerhöhung” werden die Mitglieder “angehalten”, sich an das neue HUK-Tableau zu halten.

Zitat BVSK:

Überdies stellt das Tableau gerade in den derzeitigen Auseinandersetzungen mit [der Zurich Versicherung] anderen Versicherungen eine nicht zu unterschätzende Unterstützung dar.

Wer die Prüfungsmaßstäbe vergleicht wird feststellen, dass die Honorarerhöhungen im Bereich zwischen 500 Euro und 6.000 Euro, zwischen 23% und 11% liegen.

Wir gehen davon aus, dass es hier aus prozessökonomischen Gründen, aber auch aufgrund der übrigen hier angesprochenen Punkte vertretbar ist, auf der Grundlage dieses Tableaus unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Dies gilt umso mehr als wir davon ausgehen, dass anderenfalls eine Flut von Honorarprozessen die Folge sein wird.

Sehr geehrter Herr Geschäftsführer. Die Flut der Honorarprozesse in den letzten 10+ Jahren wurde erst durch das Gesprächsergebnis BVSK / HUK Coburg ermöglicht bzw. ausgelöst! Auch die neue Honorartabelle wird wieder zu Auseinandersetzungen mit der HUK führen, da die HUK die Werte des Honorartableaus 2012 als absolute Obergrenze erachtet. Außerdem handelt es sich wieder um einen Versuch der HUK, Sachverständigenhonorare mit Hilfe des BVSK “festzuschreiben”.

Zitat der HUK (s.u.):

Aufgrund dieser deutlichen Anpassung kann kein Toleranzrahmen oberhalb der Tableau-Werte mehr eingeräumt werden.

Auch der BVSK sollte irgendwann die Rechtslage nebst überwiegender Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen, dass Sachverständigenhonorare bei einer Schadensersatzforderung  zu einem Haftpflichtschaden ohne wenn und aber durch den Schädiger zu bezahlen sind, sofern kein Auswahlverschulden des Geschädigten und/oder keine offensichtliche Überhöhung des Sachverständigenhonorares vorliegt. Zur Erkennung einer “offensichtlichen Überhöhung” bedarf es jedoch für Fachleute, die man in der Schadensabteilung einer Haftpflichtversicherung erwartet, keinerlei “Vergleichslisten”. Weder “externe”, noch “interne”. Sofern die HUK bei der Schadenregulierung möglicherweise nur noch unqualifizierte Hilfskräfte beschäftigen sollte, dann wäre es wohl ausschließlich Sache der HUK, irgendwelche “interne Messlatten” für “Hobbyregulierer” auszuknobeln? Auf alle Fälle ist die Rolle des “Steigbügelhalters” für eine Versicherung nicht Sache eines Berufsverbandes freier und unabhängiger Kfz-Sachverständiger, der darüber hinaus nur eine Minderheit aller am Markt tätigen Kfz-Sachverständigen repräsentiert? Schon gar nicht, wenn ein gesamter Berufsstand durch solche Aktivitäten wirtschaftlich geschädigt wird. Es sei denn, man hat vielleicht irgend einen “Deal” mit der HUK? Dann wären möglicherweise wieder wettbewerbsrechtliche Interessen anderer Marktteilnehmer tangiert?

Die Vergütungspositionen der neuen Tabelle wurden gegenüber dem “Gesprächsergebnis BVSK / HUK Coburg 2009″ in der Tat etwas nach oben angepasst, was in Anbetracht der allgemeinen Kostensteigerung wohl aber auch zu erwarten war. Das “Honorartableau 2012 HUK Coburg” wurde hierbei an die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 angelehnt.
Der HUK geht es letztendlich jedoch nicht um irgend eine “interne Erleichterung der Abrechnung”, sondern nur um ein Ziel, für das man dort schon seit Jahren – mit bekannt harten Bandagen – kämpft:

Die einseitige Festschreibung einer Obergrenze für Kfz-Sachverständigenhonorare!

Und genau dafür wurde dieses neue Honorartableau – in Zusammenarbeit mit dem BVSK – “entwickelt”. Die Honorartabelle wird nämlich nicht – wie der BVSK glaubhaft machen will – nur als “interner Prüfmaßstab” verwendet. Die HUK hat die “neue Tabelle” vielmehr sogleich zum Anlass genommen, um freie und unabhängige Kfz-Sachverständige anzuschreiben und zu ködern bzw. auf Linie zu bringen, diese neue Liste als künftige Honorarobergrenze bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden zu akzeptieren. Also nix von wegen nur “interner Prüfmaßstab zur Überprüfung von Sachverständigenhonoraren”!
Interessant ist auch die Übereinstimmung zwischen BVSK und HUK bei der Formulierung der Rund- bzw. Anschreiben.

Zitat BVSK:

Wer die Prüfungsmaßstäbe vergleicht wird feststellen, dass die Honorarerhöhungen im Bereich zwischen 500 Euro und 6.000 Euro, zwischen 23% und 11% liegen.

Zitat HUK:

Wer die Prüfungsmaßstäbe (BVSK09/HUK 2012) vergleicht, wird feststellen, dass die Honorarerhöhungen im Bereich zwischen 500 Euro und 6.000 Euro, zwischen 23% und 11% liegen.

Hier ein entsprechendes Anschreiben der HUK an einen Kfz-Sachverständigen vom November 2011:

Von: … [mailto:…@huk-coburg.de]

Gesendet: xx.11.2011

An: …

Betreff: Abrechnung SV-Honorar SV … – Honorartableau 2012 / HUK-COBURG

Sehr geehrter Herr … ,

Bezug nehmend auf die mit Ihrem Hause in den letzten Jahren teilweise  aufgetretenen Differenzen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenhonoraren möchte ich Sie heute darüber informieren, dass wir im Zuge der Veröffentlichung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 unsere Prüfmaßstäbe zur Abrechnung von Sachverständigenhonoraren überarbeitet und mit dem Honorartableau 2012  HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, angepasst haben.

Hinsichtlich der Bemessung von Sachverständigenhonoraren legen wir die neuen Tableau-Werte ab dem 01.11.2011 als Prüfungsmaßstab unserer Regulierung zugrunde. Die dort enthaltenen Bruttoendbeträge orientieren sich wie bisher an der Schadenhöhe, enthalten die i.d.R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer und sind nach Schadenhöhe gestaffelt. Der Gesamtbetrag setzt sich aus zwei Positionen, einem Grundhonorar und einer durchschnittlich ermittelten Nebenkostenpauschale, zusammen. Mit dem Grundhonorar – hier wurde der Mittelwert aus den HB II und HB IV-Werten aus der aktuellen BVSK-Honorarbefragung als Maßstab herangezogen – sind sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens abgegolten inkl. EDV- und sonstiger Gemeinkosten; gleiches gilt für die Nebenkostenpauschale.

Das Honorartableau bietet nach unserer Auffassung für den Versicherer und den Kfz-Sachverständigen gleichermaßen Vorteile. Die hinterlegten Bruttoendbeträge ermöglichen dem Versicherer einerseits eine effiziente und schnelle Überprüfung der geltend gemachten Sachverständigenhonorare. Dies macht eine zügige Bezahlung möglich. Für den Sachverständigen entfällt der zum Teil sehr aufwendige Begründungsaufwand, warum bestimmte Positionen berechnet wurden. Schließlich erleichtert diese Art der Abrechnung auch das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinen Kunden, der durch Rückfragen nicht weiter belastet wird. Wer die Prüfungsmaßstäbe (BVSK09/HUK 2012) vergleicht, wird feststellen, dass die Honorarerhöhungen im Bereich zwischen 500 Euro und 6.000 Euro, zwischen 23% und 11% liegen. Gerade in den kleineren Schadenklassen sind Preissteigerungen angemessen berücksichtigt worden.

Aufgrund dieser deutlichen Anpassung kann kein Toleranzrahmen oberhalb der Tableau-Werte mehr eingeräumt werden.

Nach unserer Auffassung stellen die aktualisierten Bruttoendbeträge ein übliches und angemessenes Honorar für Routinegutachten dar, das von sehr vielen Sachverständigen nachvollzogen werden kann.

Wir würden es begrüßen, wenn wir auch mit Ihnen eine einvernehmliche Regelung zur künftigen Abrechnung der Honorare auf  Grundlage des Honorartableau 2012/HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (s. Anlage), z.B. in Form einer Absprache, vereinbaren könnten und dadurch in beider Interesse zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen vermieden werden könnten.

Eine solche Absprache könnte wie folgt aussehen:

“Die Honorare des Sachverstädigenbüro … , werden ab dem 01.11.2011 auf Grundlage des Honorartableau 2012 HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, reguliert und erledigt, soweit die HUK-COBURG (HC, HCA, HUK24) bzw. VRK bzw. BRUDERHILFE eintrittspflichtiger KH-Versicherer ist.

* Die im Honorartableau 2012 HUK-COBURG veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe.
* Für die Bemessung der Schadenhöhe im Reparaturfall maßgebend sind die Reparaturkosten netto zzgl. der Wertminderung.
* Im Totalschadenfall ist der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend.
* Das Tableau bezieht sich nur auf Pkw. Die Werte finden somit nur auf Fahrzeuge, die mit einer Standardsoftware kalkuliert werden können, Anwendung.
* Lkw, Sonderfahrzeuge und Exotenfahrzeuge sind nicht berücksichtigt. Diese Fahrzeuge werden auf Grundlage des Honorartableaus des Sachverständigenbüro … reguliert.
* Das Tableau enthält Bruttoendbeträge inkl. Nebenkostenpauschale, d. h. inkl. Fahrtkosten, Kosten für Bilder und deren Nutzung in einer Restwertbörse, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten etc. und Mehrwertsteuer.
* Bei einer gefahrenen Strecke von mehr als 30 km erhöht sich das Honorar um weitere 8,40 € netto (10,00 € brutto) und bei Nutzung einer Online-Restwertbörse um 17,50 € netto (20,83 € brutto).

Begründeter und in der Rechnung aufgeführter Mehraufwand (z.B. Zweitbesichtigung, oder es waren zusätzliche Fotos zur Schadendarstellung nötig etc.) wird zuzüglich des ermittelten Tableau-Wertes vergütet. Ebenso nachgewiesene Fremdkosten (z.B. Hebebühne, Demontagekosten). Dies ist in der Rechnung jeweils kurz aufzuführen, um es für den Sachbearbeiter nachvollziehbar und nachprüfbar zu machen.

In Fällen, in denen keine Zession vorgelegt wird regulieren wir “im Außenverhältnis=” gegenüber dem Geschädigten oder dessen Anwalt mit dem Zusatz:

“die Rechnung für das Gutachten haben wir mit EUR … ausgeglichen. Wir erachten ein Sachverständigenhonorar in dieser Höhe für üblich und angemessen. Es stellt nach unserer Auffassung den “erforderlichen” Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß 249 BGB dar.

Nach unseren Erkenntnissen akzeptiert der Sachverständige diese Abrechnung.”

Diese Regelung kann mit einer Frist von 6 Wochen jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Soweit noch offene Forderungen aus Altfällen bestehen, könnten diese im Rahmen der obiger Regelung gegen Überlassung einer Auflistung (Excel-Tabelle) mit unseren jeweiligen Schadennummern kurzfristig und einvernehmlich erledigt werden.

Soweit sich in abzurechnenden Fällen Probleme ergeben sollten, stehe ich Ihnen als zuständiger Referent der HUK-COBURG für Kfz-Sachverständige und -Organisationen jederzeit gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und sichere eine unbürokratische und schnelle Lösung zu.

Für Rückfagen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und sehe Ihrer geschätzten Rückantwort, ob insgesamt so verfahren werden könnte, kurzfristig entgegen. Die Außenstelle in … würde ich dann unverzüglich unterrichten und die Regelung zentral in unserem System hinterlegen.

Mit freundlichen Grüßen

U. H.

Abteilung Schaden Kraftfahrt

HUK-COBURG
Willi-Hussong-Str. 2
96444 Coburg
Telefon: 09561 96-53…
Telefax: 09561 96-53…
E-Mail: …@huk-coburg.de
Internet: www.huk.de

Zitat HUK:

Für den Sachverständigen entfällt der zum Teil sehr aufwendige Begründungsaufwand, warum bestimmte Positionen berechnet wurden. Schließlich erleichtert diese Art der Abrechnung auch das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinen Kunden, der durch Rückfragen nicht weiter belastet wird.

Liebe HUK. Sachverständige mit Durchblick haben keinen Begründungsaufwand, da weder der Sachverständige noch der Geschädigte das Sachverständigenhonorar im Schadensersatzprozess dem Schädiger begründen muss, sofern kein Auswahlverschulden des Geschädigten und/oder eine offensichtliche Überhöhung des Honorars vorliegt. Schon gar nicht Einzelpositionen. Der Schädiger muss vielmehr beweisen, dass das Sachverständigenhonorar nicht angemessen ist. Dies kann man u.a. unschwer aus der Prozessflut entnehmen, die die HUK gegen viele Kfz-Sachverständige bereits verloren hat. Sofern die HUK  “herumzickt”, übergeben Sachverständige mit Durchblick die Angelegenheit einfach einem versierten Verkehrsrechtsanwalt und lehnen sich zurück, bis das Geld (einschl. Zinsen) gutgeschrieben ist. Ob von der HUK selbst oder vom VN der HUK ist dann eine Frage des Einzelfalles. Business as usual!

Zitat HUK:

Wir würden es begrüßen, wenn wir auch mit Ihnen eine einvernehmliche Regelung zur künftigen Abrechnung der Honorare auf  Grundlage des Honorartableau 2012/HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (s. Anlage), z.B. in Form einer Absprache, vereinbaren könnten und dadurch in beider Interesse zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen vermieden werden könnten.

Liebe HUK, warum sollte ein freier und unabhängiger Sachverständiger mit irgend einer Versicherung des potentiellen Unfallgegners irgend welche pauschale (wettbewerbswidrige?) Preisabsprachen treffen und die Möglichkeit seiner marktwirtschaftlich freigestellten Preisgestaltung limitieren bzw. den allgemeinen Markt damit zu unterlaufen? Warum sollte er einen Teil seiner Unabhängigkeit (und ggf. seines Honrares) für die HUK aufgeben? Dazu gibt es überhaupt keine Veranlassung, zumal der Sachverständige im Falle eines Haftpflichtschadens in keinerlei Vertragsverhältnis mit der HUK steht! Schon gar nicht für eine Versicherung, die sich ständig mit allen möglichen und unmöglichen Versuchen unnötig verausgabt, Geschädigte und deren Dienstleister zu übervorteilen oder zu schikanieren, nur um ein paar Euro “abzugreifen”? Siehe hierzu z.B. auch den Beitrag vom 16.11.2011 oder die CH-Urteilsliste zum Sachverständigenhonorar. Davon abgesehen, ist es ohne weiteres vorstellbar, dass auch bei diesen “Absprachen” zum Nachteil der Mitbewerber (=z.B. andere Versicherer) das Kartellamt ggf. wieder Ermittlungen aufnimmt – und dann sitzt der Sachverständige “mit im Boot”. So einfältig kann doch kein Sachverständiger sein?

Ein absolutes “Foul” versteckt sich jedoch in einer Fußnote zu der “Honorarabsprache”.

Zitat HUK:

* Das Tableau enthält Bruttoendbeträge inkl. Nebenkostenpauschale, d. h. inkl. Fahrtkosten, Kosten für Bilder und deren Nutzung in einer Restwertbörse, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten etc. und Mehrwertsteuer.

Will heißen: Bei Zustimmung zu dieser Absprache räumt der Sachverständige automatisch Nutzungsrechte ein, zur Verwendung seiner Gutachten-Lichtbilder in einer Internet-Restwertbörse durch den gegnerischen Versicherer (HUK). Mit dieser unscheinbaren wirkenden Fußnote schießt man dem  Sachverständigen, quasie von hinten, durch die Brust. Regressansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen aufgrund möglicher Verkürzung des Schadensersatzes durch die HUK – mit vorsätzlicher Beihilfe des Sachverständigen – inklusive = “Verrat” am Auftraggeber !
Nur so am Rande: Die lächerlichen EUR 2,50, die der Geschäftsführer des BVSK für die Einräumung von Nutzungsrechten aller Lichtbilder eines Gutachtens mit “großer Mühe” diversen Versicherern für seine Mitglieder “abgerungen” hatte, sind dabei natürlich auch Geschichte.

Liebe HUK. Zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen können ganz einfach vermieden werden, indem die HUK, wie viele andere Versicherer auch, einfach der Pflicht nachkommt, den Schadensersatz einschl. Sachverständigenhonorar nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen rechtskonform und damit vollständig zu regulieren. Dann gibt es auch bei der HUK zu 99,9 % keinerlei Auseinandersetzungen mit den Sachverständigen und deren Auftraggebern.

Honorarabsprachen braucht man dafür nicht!

Bei einem aktuellen Anschreiben der HUK an Geschädigte vom 18.11.2011 wurde das “neue Honorartableau” übrigens auch gleich mit eingebaut bzw. teilweise zielgerichtet “verfälscht”. Hier der entsprechende Abschnitt zu den Sachverständigenhonoraren:

Sachverständigenkosten:

Sachverständigenkosten sind nicht uneingeschränkt erstattungsfähig. Als Schadensersatz können nur die Kosten erstattet verlangt werden, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Wenn Sie ohne nähere Erkundigungen hierzu einen Sachverständigen beauftragen, vebleibt Ihnen das Risiko, dass der sich später als zu teuer erweist (vgl. Urteil des BGH vom23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Honorartableau 2012 – HUK-Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, als Maßstab zugrunde:

Schadenhöhe netto                     Bruttohonorar inkl. Nebenkosten

751 € – 1000 €                              292 € – 356 €
1001 € – 2000 €                            390 € – 474 €
2001 € – 3000 €                            497 € – 561 €
3001 € – 4000 €                            581 € – 638 €
4001 € – 5000 €                            655 € – 704 €

Nach unserer Auffassung stellen diese Bruttoendbeträge ein übliches und angemessenes Honorar für Routinegutachten in der jeweiligen Schadenhöhe dar.
Zur Minimierung Ihres Kostenrisikos und zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes empfehlen wir, diese Werte als Orientierungshilfe bei der Beauftragung eines Sachverständigen haranzuziehen. Wir akzeptieren bis zur Höhe dieser Werte die in Rechnung gestellten Honorare ohne weitere Prüfung und Darlegung der Erforderlichkeit. Für den Fall höherer Honorarforderungen bestehen wir auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Darlegung, dass dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.

Davon abgesehen, dass hier die Rechtslage zum Sachverständigenhonorar wieder völlig falsch dargestellt wird und unabhängig davon, dass dieser Textabschnitt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bzw. Unterlassungen geradezu magisch anzieht, ist auch die Gestaltung der Honorarliste recht interessant. Im Gegensatz zum “Honorartableau 2012 HUK Coburg” das mit 250 € Schritten operiert, wird bei dem Geschädigten-Anschreiben die Spanne bei Schäden über 1.000 Euro auf Tausender-Schritte erweitert und beim Honorar eine “Bandbreite” ausgewiesen.  Auch bei Schäden von 751 € – 1.000 € wurde die “Trickkiste” wieder etwas bemüht. Im “Honorartableau 2012 HUK Coburg” ist bei Schäden von 751 € bis 1.000 € ein Honorar von 356 € vorgesehen. Von 292 € steht da nichts. Der Wert von 292 € gehört zu Schäden bis 750 €.

Hier zum Vergleich ein Ausschnitt aus dem “Honorartableau 2012 HUK Coburg” zu den Honorarwerten bei Schäden bis zu 5.000 Euro.

Schaden netto                            Bruttohonorar

bis     750 Euro                           292 Euro
bis 1.000 Euro                            356 Euro
bis 1.250 Euro                            390 Euro
bis 1.500 Euro                            423 Euro
bis 1.750 Euro                            450 Euro
bis 2.000 Euro                            474 Euro
bis 2.250 Euro                            497 Euro
bis 2.500 Euro                            520 Euro
bis 2.750 Euro                            540 Euro
bis 3.000 Euro                            561 Euro
bis 3.250 Euro                            581 Euro
bis 3.500 Euro                            600 Euro
bis 3.750 Euro                            617 Euro
bis 4.000 Euro                            638 Euro
bis 4.250 Euro                            655 Euro
bis 4.500 Euro                            673 Euro
bis 4.750 Euro                            689 Euro
bis 5.000 Euro                            704 Euro

….

Wie man unschwer erkennen kann, sind die Vergütungen für die jeweiligen Positionen in der HUK-Tabelle “Honorartableau 2012 HUK Coburg” in Schritten zu 250 Euro nach Schadenshöhe klar definiert. Nix von wegen Bandbreite wie im Geschädigten-Anschreiben? Falschspiel zahlt sich aber bekanntlich nicht aus. Denn dem Sachverständigen wird nun – für Schäden an der jeweiligen Untergrenze – ein angenehmer Honorarrahmen eröffnet. Kann der Sachverständige doch nun künftig auch bei einem HUK-Schaden von z.B. 1.001 Euro, analog dem Geschädigten Anschreiben, durchaus bis zu 474 Euro Bruttohonorar verlangen. Oder bei einem Schaden von 2.001 Euro ein Honorar von bis 561 Euro usw., ohne dass dies von der HUK beanstandet werden kann. Im Streitfall fällt der HUK dann das eigene Anschreiben an die Geschädigten auf die Füße? Bei Schäden in Richtung Obergrenze (z.B. 2.000 oder 3.000 Euro usw.) kann man dann ggf. immer noch um das Honorar streiten.

Letztendlich bleibt also alles beim Alten.
Die HUK versucht weiterhin, den freien Markt unter Druck zu setzen und mit irgendwelchen eigenen Listen oder sonstigen “superschlauen” Schadensmanagementinstrumenten  zu manipulieren bzw. den freien Wettbewerb zu unterlaufen – nach wie vor “händchenhaltend” mit dem BVSK.
Im Gegenzug werden die (wirklich) freien und unabhängigen Sachverständigen sowie engagierte Verkehrsrechtsanwälte auch künftig alle Mittel, die der Rechtsstaat zur Verfügung stellt, gegen jeglichen Versuch rechtswidriger Schadensregulierung einsetzen.

Der Name der HUK´schen “Honorar-Angemessenheitsliste” hat sich nach den Ermittlungen des Kartellamtes vielleicht geändert – das Grundproblem ist hingegen nicht beseitigt.

Durch die kartellrechtliche Affäre im Jahr 2010 wurde dem BVSK eine einmalige Chance eröffnet, mit Würde und wenig Blessuren aus dem historischen “Klüngel-Schlamassel” mit der HUK auszusteigen und eine grundlegende Änderung – im Sinne der Verbraucher – herbeizuführen. Anstatt (ohne Not) mit dem “Marktführer des aktiven Schadensmanagements” neue “Verhandlungen” aufzunehmen, wäre “Nichtstun” der richtige Schlüssel aus dem Labyrinth gewesen!

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