„Die uneingeschränkte Einsichtnahme des Herstellers in Unterlagen, die Kunden oder Mitarbeiter des Händlers betreffen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig.

Autohaus online berichtet über ein Urteil des AG Stuttgart.

Der  Mercedes-Vertreter Automobilgesellschaft Weilbacher wehrt sich erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung der Serviceverträge mit der Daimler AG.

Keine fristlose Kündigung wegen eingeschränkter Revision

Der Mercedes-Vertreter Automobilgesellschaft Weilbacher hat sich vor dem Landgericht Stuttgart erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung der Daimler AG zur Wehr gesetzt. Im einstweiligen Rechtsschutz hat die Kammer die fristlosen Kündigungen der Serviceverträge zunächst für unwirksam erklärt. Daimler muss deshalb das Autohaus zumindest vorübergehend wieder ans Netz nehmen, wie Rechtsanwalt Jonathan Ruff von der Kanzlei Osborne Clarke am Mittwoch in Köln mitteilte.

Den Kündigungen ging ein Streit zwischen Vertreter und Hersteller über den Umfang der Revision voraus. Weilbacher hatte bei der Prüfung aus kartell- und datenschutzrechtlichen Gründen lediglich anonymisierte Kundenakten vorgelegt, bei denen unter anderem auch die Verkaufspreise geschwärzt waren. (…….)

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Sein Kollege Marc Störing wies auf die datenschutzrechtlichen Risiken bei den Revisionen hin: „Die uneingeschränkte Einsichtnahme des Herstellers in Unterlagen, die Kunden oder Mitarbeiter des Händlers betreffen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Dem Händler droht daher ein empfindliches Bußgeld.“

Ein Urteil, welches aus meiner Sicht auch auf Partnerwerkstätten der Versicherer übertragbar ist, wenn laut Vertragsbedingungen Kunden- und Fahrzeugdaten an den Versicherer zur Auswertung von Auslastungen, Reparaturausführungen und Umsatzzahlen  übermittelt werden sollen bzw. müssen.

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