Freispruch erster Klasse – oder wie die HUK wieder einmal versucht hat, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen massiv zu diskreditieren

Was einem Kfz-Sachverständigen mit der HUK so alles passieren, kann, wenn man dieser Versicherung Kosten sparen will, zeigt der folgende Fall.

Ein Kfz-Sachverständiger hatte einen Kostenvoranschlag (Reparaturkalkulation mit Lichtbildern?!)  erstellt und per Post an den Geschädigten übersandt. Dieser reichte die Unterlagen dann zur Regulierung an die HUK weiter. Daraufhin erfolgte ein Anruf durch einem Sachbearbeiter der HUK, der die Originallichtbilder per E-Mail anforderte. Der Sachverständige stimmte zu, jedoch erst nach Übersendung eines schriftlichen Auftrags durch die HUK und Bezahlung seiner Rechnung. Dies erfolgte jedoch nicht.

Zum Dank stellte die HUK dann Strafantrag gegen den Geschädigten und den Kfz-Sachverständigen wg. Versicherungsbetrug, da angeblich Vorschäden verschwiegen wurden und die Lichtbilder entsprechend manipuliert seien. Der Sachverständige wurde hierzu 2 mal als Zeuge bei der Polizei vernommen. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde dann ein (offensichtlich fehlerhaftes) Gutachten über den Kostenvoranschlag eingeholt. In dessen Folge erging ein Strafbefehl zu 70 Tagessätzen à EUR 40,00 (2.800,00 €) gegen den Sachverständigen des Geschädigten wg. versuchtem Versicherungsbetrug.

Gegen diesen Strafbefehl legte der Rechtsanwalt des Sachverständigen Einspruch ein. In dessen Folge kam es dann zur Gerichtsverhandlung, in der der angeklagte Sachverständige vollumfänglich von den Vorwürfen freigesprochen wurde. Denn die Lichtbilder waren nicht manipuliert und die Vorschäden waren durchaus sichtbar. Der Antrag zum Freispruch erfolgte übrigens durch den Rechtsanwalt des Sachverständigen UND durch den Staatsanwalt.

Der Geschädigte hingegen hatte den Strafantrag akzeptiert und solle sich nun – nach Empfehlung der Richterin – um die Wiederaufnahme des Verfahrens bemühen. Wer oder was den „geritten“ hatte, sich nicht gegen diese „Schweinerei“ zu wehren, ist leider nicht bekannt.

Was lernen wir daraus?

Gibt man der HUK den kleinen Finger, dann nimmt sie sich gleich die ganze Hand.

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, dass die Erstellung eines Kostenvoranschlages durchaus problematisch ist. In der Regel werden beim KV – wenn überhaupt – nur wenige Lichtbilder erstellt, wodurch eine detaillierte Schadensdokumentation durch die Lichtbilder oft nicht gewährleistet ist. Des weiteren fehlt u.a. natürlich die dezidierte Schadensbeschreibung und gutachterliche Feststellungen zu den Vor- bzw. Altschäden.

Wie man deutlich erkennen kann, reicht der HUK ein Kostenvoranschlag (Reparaturkalkulation) eben doch nicht aus. Möglicherweise gab es irgendwelche Informationen zu Vorschäden (HIS-Datei?), die auf den Lichtbildern in Papierform nicht sofort erkennbar waren. Und schon ist der Kessel übergekocht. Von der Bösartigkeit und der versuchten Rufschädigung erst gar nicht zu reden. Bei Vorgängen wie diesen fragt man sich doch unwillkürlich, wo sich hier die kriminelle Energie befindet?

Nach dieser Episode mit der HUK kann man nur den Rat erteilen, am besten keinen bzw. lediglich in Ausnahmefällen einen Kostenvoranschlag (Reparaturkalkulation)  zu erstellen. Als Begründung, warum ein umfangreiches Gutachten (an Stelle eines Kostenvoranschlages) erstellt wurde, kann man nun mit diesem Fallbeispiel hervorragend argumentieren.

Hier noch 2 Presseberichte von OVBonline (zum ausdrucken), die sich mit diesem Fall beschäftigen:

Kfz-Meister manipulierte nicht

Seltener Fall: Freispruch erster Klasse

Quelle: Captain-HUK, incl. Kommentaren

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