Grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht für Haftpflichtversicherer – AG Ansbach – AZ: 3 C 2406/09

In dem Rechtsstreit gegen die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand Regionaldirektion,  Nürnberg, wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Ansbach am 15.07.2010 folgenden

Beschluss

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Streitwert wird auf 1.200,24 € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem beide Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.
Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigen Ereignisses (Zahlung der Klageforderung nach Rechtshängigkeit) in dem Rechtstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe eine beklagtenseits geforderte Nachbesichtigung des verunfallten Fahrzeugs erst im Laufe des Rechtstreits ermöglicht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Grundsätzlich darf der Geschädigte auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens abrechnen. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeugs zu, außer wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt oder behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (LG München I, 19. Zivilkammer, Urteil vom 20.12.1990). Diese Ausnahmefälle sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht gegeben.

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