So wie der Richter am AG Sieburg, Urteil vom 24.03.2010, unter dem AZ: 111 C 10/10, veröffentlicht am 29.04.2010 auf CH, siehe:
AG Siegburg: Die Sachverständigenkosten sind nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren
die vollständige Erstattung des Sachverständigen-Honorars dem Kläger bei einer Mitschuld an Unfallgeschehen zuerkannte, zeichnet sich ab, dass die Gerichte zunehmend SV-Honorare als Rechtsverfolgungskosten ansehen. Diese Ansicht vertrat auch bereits im November 2009 mit dem nachfolgenden Urteil das Landgericht Stendal.
Unfallgeschädigte auch mit einer Teilschuld (Haftungsquote) sind im Altmark-Raum somit gut beraten, zur Beweissicherung und Anspruchstellung des Kraftfahrzeugschadens sich eines vom Haftpflicht-Versicherer unabhängigen Fachmanns ihres Vertrauens zu bedienen.
Geschäfts-Nr.: 22 S 32/09 verkündet am: 19. November 2009
31 C 330/08 Amtsgericht Salzwedel
Landgericht Stendal
Urteil
In dem Rechtsstreit
… ,
Kläger und Berufungskläger
gegen
1. HUK-COBURG – Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Stefan Gronbach und Klaus-Jürgen Heitmann, Willi-Hussong-Straße 2, 96443 Coburg,
2. … ,
Beklagte und Berufungsbeklagte
hat die Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2009 durch
den Präsidenten des Landgerichts … , den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht …
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 10. März 2009 – 31 C 330/08 (III) abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.086,68 (in Worten: eintausendsechsundachtzig 68/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weiteren € 155,30 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf € 2.285,79 festgesetzt.
Der Höhe nach ist gemäß §§ 249ff BGB also folgender Schaden ersatzfähig:
70% der Reparaturkosten von € 3.190,80 € 2.233,56
70% der Mietwagenkosten von € 592,62 € 414,83
70% der Abschleppkosten von € 197,91 € 138,54
100% streitwertunabhängige Rechtsverfolgungskosten, nämlich
Sachverständigengutachten € 565,25
Kostenpauschale (geschätzt nach §§ 287 ZPO Nr. 7001 W RVG) € 20,-
Zwischensumme: € 3.372,18
./. Teilleistungen des Beklagten zu 1) € 2.285,50
Summe € 1.086,68
Das vollständige Urteil lesen Sie bitte bei CH:
LG Stendal nimmt bei den Sachverständigenkosten keine Quotelung vor und verurteilt HUK-Coburg und ihren VN zur Zahlung weiteren Schadensersatzes mit Berufungsurteil vom 19.11.2009 – 22 S 32/09 -.