LG Stendal – AZ: 22 S 32/09 – Schverständigenkosten sind Rechtsverfolgungskosten

So wie der Richter am  AG Sieburg,  Urteil  vom 24.03.2010, unter dem AZ: 111 C 10/10, veröffentlicht am 29.04.2010  auf CH, siehe:

AG Siegburg: Die Sachverständigenkosten sind nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren

die vollständige Erstattung des Sachverständigen-Honorars dem Kläger bei einer Mitschuld an Unfallgeschehen zuerkannte, zeichnet sich ab, dass die Gerichte zunehmend SV-Honorare als Rechtsverfolgungskosten ansehen. Diese Ansicht vertrat  auch bereits  im November 2009 mit dem nachfolgenden Urteil  das Landgericht Stendal.

Unfallgeschädigte auch  mit einer Teilschuld (Haftungsquote)  sind  im Altmark-Raum somit gut beraten, zur Beweissicherung und Anspruchstellung des Kraftfahrzeugschadens sich eines vom Haftpflicht-Versicherer unabhängigen Fachmanns ihres Vertrauens zu bedienen.

Geschäfts-Nr.: 22 S 32/09                        verkündet am: 19. November 2009

31 C 330/08 Amtsgericht Salzwedel

Landgericht Stendal

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Kläger und Berufungskläger

gegen

1. HUK-COBURG – Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Stefan Gronbach und Klaus-Jürgen Heitmann, Willi-Hussong-Straße 2, 96443 Coburg,

2. … ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

hat die Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2009 durch

den Präsidenten des Landgerichts … , den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht …

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 10. März 2009 – 31 C 330/08 (III) abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.086,68 (in Worten: eintausendsechsundachtzig 68/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weiteren € 155,30 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf € 2.285,79 festgesetzt.

Der Höhe nach ist gemäß §§ 249ff BGB also folgender Schaden ersatzfähig:

70% der Reparaturkosten von € 3.190,80                  € 2.233,56

70% der Mietwagenkosten von € 592,62                      € 414,83

70% der Abschleppkosten von € 197,91                       € 138,54

100% streitwertunabhängige Rechtsverfolgungskosten, nämlich

Sachverständigengutachten                                         € 565,25

Kostenpauschale (geschätzt nach §§ 287 ZPO Nr. 7001 W RVG) € 20,-

Zwischensumme:                                                        € 3.372,18

./. Teilleistungen des Beklagten zu 1)                         € 2.285,50

Summe                                                                        € 1.086,68

Das vollständige Urteil lesen Sie bitte bei CH:

LG Stendal nimmt bei den Sachverständigenkosten keine Quotelung vor und verurteilt HUK-Coburg und ihren VN zur Zahlung weiteren Schadensersatzes mit Berufungsurteil vom 19.11.2009 – 22 S 32/09 -.

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