OLG München, AZ: 29 U 2338/12 vom 17.01.2013 – Kein Unterlassungsanspruch für einen Anwalt wegen Fair-Play-Vereinbarung der Allianz Versicherung mit Kfz.-Reparaturwerkstatt

 Der Kläger, ein Anwalt, klagt ohne „konkreten Fall“  quasi für einen Dritten  auf Unterlassung. Das konnte nicht gut gehen.  Es hätte hier zwingend eines Unfallopfers bedurft, welches auf „Abraten“ seiner Kfz-Werkstatt auf die Hinzuziehung eines unabhängigen Kfz-Schadengutachters  und auf die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes verzichtete, sodass er zunächst unwissentlich auf weitergehende Schadensersatzansprüche  wie eine Wertminderung für das Fahrzeug oder Schmerzensgeld aufgrund von Verletzungen verzichtete.

Einzig der Hinweis des Gerichts:

Die Beklagte hat ihre Regelungen zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Kfz-Werkstätten als „Fairplay“-Regeln bezeichnet. Diese betreffen sowohl mit Blick auf die Vertragspartner als auch auf die inhaltlichen Regelungen allein das Verhältnis der Beklagten mit Kfz-Werkstätten Der Bezeichnung ist folglich auch nur die Behauptung immanent, dieses Verhältnis werde fair und ausgewogen geregelt. Der Bezeichnung kann aber – ganz unabhängig von der Frage, ob die Regelungen auch gegenüber dem Geschädigten als „fair“ zu bewerten sind -nicht die Behauptung entnommen werden, auch der Kunde werde nach diesem Konzept fair behandelt.

läßt dem nachfolgenden Urteil, wenn man so will, positives abgewinnen.  „Fair“ bedeutet nicht zwingend, dass der, der den Schaden hat nach den Regeln des sog. „Fairplay-Konzepts“ vom Schädiger“Versicherer und/oder von der Werkstatt „seines Vertrauens“ „fair“ behandelt  bzw. „fair“ bedient wird.

Siehe hierzu zuvor unbedingt noch einmal den Beitrag: Versicherer-FairPlay – mit Spielregeln, nach denen der Verlierer von Anbeginn feststeht!?

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Ausfertigung

Aktenzeichen: 29 U 2338/12

17 HK O 19193/11 LG München I

Verkündet am: 17. Januar 2013

 

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

 erlässt das Oberlandesgericht München – 29. Zivilsenat – durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein, Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richter am Oberlandesgericht Pichlmaier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2013 folgendes

Urteil

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen deren „Fairplay-Konzepts’4 zur Schadensabwicklung von Kfz-Unfällen geltend.

Die Beklagte reguliert als Versicherungsunternehmen Kfz-Unfallschäden. Im Zuge ihres sog. „Fairplay-Konzepts“ schließt sie mit Kfz-Werkstätten Verträge über die Abwicklung von Kfz-Unfallschäden. Die Vertragsbedingungen lauten etwa im Falle von Werkstätten der Firma Opel (Anlage K 5) auszugsweise wie folgt:

„Präambel

Partnerschaftliche Schadenabwicklung bedeutet, dass Werkstatt und Allianz Schadenfälle standardisiert und nach gemeinsam bestimmten Regeln miteinander auf elektronischem Weg abwickeln. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde mit der Abwicklung einverstanden ist.

Opel Service Partner und Allianz haben das gemeinsame Ziel, eine Schadensabwicklung zu gewährleisten, die folgende Interessen optimal miteinander vereint:

Die fachlich anspruchsvolle Arbeitsleistung der Opel Service Partner in der Unfallinstandsetzung wird auf Grundlage der allgemeinen Verrechnungssätze im Endkundengeschäft angemessen honoriert

Die Gesamtkosten der Schadenregulierung werden reduziert, indem Prozesskosten in der Prüfung minimiert werden und die Schadenfälle von den Opel Service Partnern so vorbereitet werden, wie im Fairplay-Regelwerk definiert.

(1.) Geltungsbereich

….

(2.) Der Kunde hat insbesondere im Kraftfahrt-Haftpflichtfall weiterhin das Recht, einen Rechtsanwalt und/oder freien Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Abwicklung erfolgt dann wie bisher und nicht über Fairplay.

……

 (8.) Die Allianz verpflichtet sich, die über Fairplay abgewickelten Schadenfälle zügig zu regulieren. Ein durchschnittliches Zahlungsziel von 5 Werktagen nach Eingang der Rechnung wird angestrebt.

Der Kläger betreut als Rechtsanwalt verkehrsrechtliche Mandate. Er sieht in dem „Fairplay-Konzept der Beklagten eine gezielte Behinderung der Beauftragung von Rechtsanwälten durch Unfallgeschädigte.

Nach Ansicht des Klägers ergibt sich aus den Teilnahmebedingungen für das „Fair-play-Konzept“ ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG.

Bei den Teilnahmebedingungen handele es sich um eine boykottähnliche Maßnahme. Durch das „Fairplay-Konzept“ werde die Werkstatt des Geschädigten in das Lager des Schädigers gezogen und dadurch in eine Interessenkollision gebracht. Der Reparaturauftrag, welchen der Geschädigte erteilt, werde von den Werkstätten nach Vorgabe der Beklagten, also des Schädigers, erfasst und abgewickelt. Dabei wirke die Beklagte auf die Werkstätten ein, indem sie diesen Anreize (schnellere Freigabe der Schadenskalkulation, schnellere Zahlung der Rechnung) für den Fall verspreche, dass die Abwicklung nach dem „Fairplay-Konzept“ erfolge. Der Einsatz von freien Sachverständigen und Rechtsanwälten zur Durchsetzung der Interessen des Geschädigten werde durch die Teilnahmebedingungen ausgeschlossen. Mit den angegriffenen Teilnahmebedingungen werde exakt vorgegeben, wie die Schadenskalkulation zu erstellen und einzureichen ist; die Werkstatt werde insoweit von der Beklagten gesteuert. Die Werkstatt werde auch im Hinblick auf die Einschaltung von Rechtsanwälten durch die in Aussicht gestellten Vorteile gesteuert; Ziel des „Fair¬play-Konzepts’4 sei es, Schadensfälle möglichst kostengünstig und reibungslos unter Ausschluss von Rechtsanwälten abzuwickeln. Das „Fairplay-Konzept“ richte sich da¬her jedenfalls auch gegen Rechtsanwälte, deren Beauftragung unterbunden werden solle. Schon durch die Teilnahmebedingungen des „Fairplay-Konzepts“, jedenfalls aber durch dessen praktische Umsetzung werde das Ziel der Beklagten erreicht, Schadensfälle unter Ausschluss von Rechtsanwälten abzuwickeln.

Mit dem „Fairplay-Konzept“ verleite die Beklagte ferner zum Vertragsbruch. Den Werkstätten obliege es zwar, den Kunden darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Gerade dieser Hinweis werde von den Werkstätten jedoch aufgrund der von der Beklagten mit dem Fairplay-Konzept in Aussicht gestellten Vorteile in Vertragsbrüchiger Weise unterlassen. Dieser Vertragsbruch führe unmittelbar dazu, dass die Werkstätten die Abwicklung des Schadens an sich zögen und damit die Einschaltung von Rechtsanwälten verhinderten.

Das Verhalten der Beklagten sei zumindest insofern als wettbewerbswidrig anzusehen, als sich die Beklagte einer fremden Rechtsbeziehung bediene, um eine Schadensabwicklung nach eigenem Gusto durchführen zu lassen. Das Konzept der Beklagten sei dabei darauf angelegt, den Geschädigten hierüber im Unklaren zu lassen. Es könne nicht wettbewerbskonform sein, dass die Beklagte dafür sorge, dass der erste Interessenvertreter des Geschädigten, nämlich sein Anwalt, systematisch ausgeschlossen werde.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt.

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für je¬den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen, als geschäftliche Handlung

a) die Beauftragung von Rechtsanwälten gezielt zu behindern, indem  mit Kfz-Werkstätten Verträge über die Abwicklung von Kfz-Unfallschäden nach dem „Fairplay-Konzept“ mit den Vertragsbedingungen gemäß Anlage K 5 abgeschlossen werden

und/oder

Kfz-Unfallschäden nach dem „Fairplay-Konzept“ gemäß Anlage K 5 abgewickelt werden

und/oder

b) das in Anlage K 5 dargelegte Konzept zur Abwicklung von Unfallschäden als „Fairplay“ zu bezeichnen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher diesem aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird;

3. dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich insbesondere ergibt, mit welchen Kfz-Werkstätten Verträge über die Abwicklung von Kfz-Unfallschäden nach dem „Fairplay-Konzepf mit den Vertragsbedingungen gemäß Anlage K 5 vereinbart wurden, unter Angabe von Namen und Anschrift der Werkstätten, in welchen Medien für das „Fairplay-Konzept“ gemäß Anlage K 5 geworben wurde, und zwar unter Angabe des Erscheinungsdatums und der Auflage.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2012 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 2012, Geschäftszeichen 17 HK O 19193/11, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Vor-stand, zu unterlassen, als geschäftliche Handlung

a) die Beauftragung von Rechtsanwälten gezielt zu behindern, indem

i. mit Kfz-Werkstätten Verträge über die Abwicklung von Kfz-Unfallschäden nach dem „Fairplay-Konzept“ mit den Vertragsbedingungen gemäß Anlage K 5 abgeschlossen werden

und/oder

ii. Kfz-Unfallschäden nach dem „Fairplay-Konzept“ gemäß Anlage K 5 abgewickelt werden

und/oder

b) das in Anlage K 5 dargelegte Konzept zur Abwicklung von Unfallschäden als „Fairplay“ zu bezeichnen und/oder zu bewerben

und/oder bewerben zu lassen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher diesem aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird;

dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses. aus dem sich insbesondere ergibt,

mit welchen Kfz-Werkstätten Verträge über die Abwicklung von Kfz-Unfallschäden nach dem „Fairplay-Konzept“ mit den Vertragsbedin¬gungen gemäß Anlage K 5 vereinbart wurden, unter Angabe von Namen und Anschrift der Werkstätten,

in welchen Medien für das „Fairplay-Konzept“ gemäß Anlage K 5 geworben wurde, und zwar unter Angabe des Erscheinungsdatums und der Auflage.

Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst An-lagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2013 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch des Klägers, der Beklagten verbieten zu las-sen, mit Kfz-Werkstätten Verträge über die Abwicklung von Kfz-Unfallschäden nach dem „Fairplay-Konzept“ (Vertragsbedingungen gemäß Anlage K 5) abzuschließen und/oder Kfz-Unfallschäden nach diesem Konzept abzuwickeln, besteht nicht. Die Beklagte ist auch berechtigt, das angegriffene Konzept als „Fairplay“ zu bezeichnen und zu bewerben.

1. Die angegriffenen Vertragsbedingungen stellen keine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere boykottähnliche Maßnahme dar.

Ein Boykottaufruf ist der Versuch, die freie Willensentscheidung eines anderen dahin zu beeinflussen, bestimmte Geschäftsbeziehungen nicht einzugehen oder nicht aufrechtzuerhalten (BGH GRUR 2000, 344 – Beteiligungsverbot für Schilderpräger). Dem stehen unter § 4 Nr. 10 UWG solche Maßnahmen gleich, bei denen es zwar an einer Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre fehlt, stattdessen aber zu einem sonstigen auf Behinderung gerichteten Vorgehen aufgerufen wird (sog. boykottähnliche Maßnahmen; vgl. dazu Köhler/Bornkamm, UWG. 31. Auflage. §4 Rn. 10.121a m.w.N). Der Adressat einer solchen Maßnahme muss einen eigenen Entscheidungsspielraum haben, da er sonst nicht in seiner Willensentscheidung beeinflusst werden kann.

Zwar verspricht die Beklagte in den angegriffenen Vertragsbedingungen einer Kfz-Werkstatt Vorteile (schnelle Zahlung der Rechnung) für den Fall, dass die Abwicklung von Kfz-Unfallschäden nach dem „Fairplay-Konzept“ und damit ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Sachverständigen erfolgt. Über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Sachverständigen entscheidet aber nicht die vom Geschädigten mit der Reparatur beauftragte Kfz-Werkstatt, sondern allein der Geschädigte, so dass dessen Entscheidungsspielraum Gegenstand der Beeinflussung sein müsste. Da der Geschädigte selbst indes nicht Adressat der angegriffenen Teilnahmebedingungen ist, könnte eine gezielte Behinderung allenfalls darin liegen, dass die angesprochenen Werkstätten ihrerseits zu Boykott- oder boykottähnlichen Maßnahmen durch Einwirkung auf Geschädigte aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung lässt sich den angegriffenen Teilnahmebedingungen allerdings weder unmittelbar noch unterschwellig entnehmen. Die angegriffenen Teilnahmebedingungen regeln nur das Abwicklungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Werkstatt, nicht aber die Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt. Auch die Berufung zeigt nicht auf. worin solche Maßnahmen der Werkstatt gegenüber dem Kunden zur Unterbindung der Einschaltung eines Rechtsanwalts bestehen könnten. Der Kläger spricht nur ganz abstrakt davon, dass die Werkstätten durch die Teilnahmebedingungen von der Beklagten gesteuert würden.

2. Die angegriffenen Vertragsbedingungen erfüllen auch nicht den Tatbestand des Verleitens zum Vertragsbruch,

Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (vgl. BGH GRUR 2009, 173 – Bundesligakarten.de Tz. 31).

Daran fehlt es im Streitfall.

a. Die mit dem Fairplay-Konzept versprochenen Vorteile für die Werkstatt können sich nicht nachteilig auf eine Hinweispflicht der Werkstatt gegenüber dem Kunden betreffend dessen Recht, einen Rechtsanwalt beizuziehen, auswirken, da eine solche Pflicht nicht besteht Sie ergibt sich weder aus dem für den Reparaturauftrag einschlägigen Werkvertragsrecht, noch aus den angegriffenen Vertragsbedingungen, in deren Absatz 2 es lediglich heißt:

a.Der Kunde hat insbesondere im Kraftfahrt-Haftpflichtfall weiterhin das Recht, einen Rechtsanwalt und/oder freien Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Abwicklung erfolgt dann wie bisher und nicht über Fairplay.“

b. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Werkstatt werde durch die mit dem Fair-play-Konzept versprochenen Vorteile davon abgehalten, ihren Kunden pflichtgemäß darüber aufzuklären, dass sie mit der Beklagten nach deren Fairplay-Konzept zusammenarbeite, fehlt dem Kläger bereits die Anspruchsberechtigung.

Dabei kann dahinstehen, ob die Werkstatt bei Vertragsschluss gegenüber dem Kunden tatsächlich verpflichtet ist, über die Abwicklung der Reparatur mit der Versicherung des Schädigers nach dem Fairplay-Konzept aufzuklären. Denn selbst bei Annahme einer entsprechenden Aufklärungsobliegenheit betrifft eine Verletzung dieser Pflicht allein die Interessen des Kunden, nicht jedoch die des Klägers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Eine Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht in diesem Fall nicht (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 3.5 und 3.28). Die Interessen des Klägers wären allenfalls dann betroffen, wenn der Kunde durch die Aufklärungspflichtverletzung von der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts abgehalten werden könnte Hat der Kunde aber infolge mangelnder Aufklärung durch die Werkstatt keine Kenntnis von der Abwicklung des Vertrags nach den Vertragsbedingungen der Beklagten, erfährt er auch nichts von den – aus Sicht des Klägers negativen -Folgen der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach dem angegriffenen Vertrag, so dass sich aus dem Schweigen der Werkstatt gerade keine Auswirkungen für den Kläger ergeben können.

3. Zuletzt ist auch die Bezeichnung „Fairplay“ für das angegriffene Konzept nicht irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

Der Kläger meint, durch die Bezeichnung Fairplay werde die Fehlvorstellung hervorgerufen, das Konzept sei für alle Beteiligten vorteilhaft bzw. keiner der Beteiligten werde benachteiligt, während das Konzept aber für den Geschädigten durch den Ausschluss der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Sachverständigen auch Nachteile aufweise.

Die Beklagte hat ihre Regelungen zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Kfz-Werkstätten als „Fairplay“-Regeln bezeichnet. Diese betreffen sowohl mit Blick auf die Vertragspartner als auch auf die inhaltlichen Regelungen allein das Verhältnis der Beklagten mit Kfz-Werkstätten Der Bezeichnung ist folglich auch nur die Behauptung immanent, dieses Verhältnis werde fair und ausgewogen geregelt. Der Bezeichnung kann aber – ganz unabhängig von der Frage, ob die Regelungen auch gegenüber dem Geschädigten als „fair“ zu bewerten sind -nicht die Behauptung entnommen werden, auch der Kunde werde nach diesem Konzept fair behandelt.

III. Nebenentscheidungen

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall

 

Zwirlein

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

 

Cassardt

Richter

am Oberlandesgericht

 

Pichlmaier

Richter

am Oberlandesgericht

 

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift

München, den 29 Januar 2013 Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts München

 

 

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