Besichtigt die Württembergische Versicherung Haftpflichtschäden heimlich?

Ende August erstellten wir im Auftrag einer Kundin ein Kfz.-Schadensgutachten. Die Württembergische Versicherung musste für den Haftpflichtschaden einstehen.

Nach Eingang des Gutachtens, dem entnommen werden konnte, dass am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten war, meldete sich der Versicherer bei dem Unfallopfer. Das Gutachten werde man an ihn als Auftraggeber zurücksenden, weil man es angeblich nicht prüfen könne.

Was verbirgt sich hinter dieser Aussage?

Der Württembergische Versicherer bedient sich der Firma Controlexpert. Diese hat ein gigantisches Volumen an Daten angelegt. Unter Verwendung dieser Daten werden Gutachten jedoch nicht „geprüft“ sondern es wird in Sekundenschnelle regelmäßig der berechtigte Schadensersatz gekürzt. Wirklich unabhängige Sachverständige, zu denen wir uns zählen, haben daher einen Datenschutz- und Urheberrechtshinweis in ihre Gutachten aufgenommen. Dieser dient dazu, unsere Kunden vor ungerechtfertigten Schadensersatzkürzungen zu schützen.

Nachdem wir also über diesen Sachverhalt informiert wurden, rieten wir unserer Kundin, sich unbedingt einer Rechtsvertretung  zur Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruches zu bedienen. Dieser forderte den Versicherer sodann auf, den Schaden umgehend nach unserem eingereichten Gutachten zu erstatten und uns unser Honorar direkt anzuweisen. Darauf teilte der Versicherer mit, dass das Gutachter-Honorar bereits vor 3 Wochen beglichen wurde. Komisch, bei uns war bis dato doch kein Zahlungseingang zu verzeichnen.

Auf Rückfrage bei der Württembergischen unsererseits wurde mitgeteilt, dass man das SV-Honorar, die Summe XY, dann und dann gezahlt hätte. Ja an wen denn nur? Dazu wollte sich der SB nicht mehr äußern.

Auf Nachfrage bei der Reparaturwerkstatt wurde  herausgefunden, dass das Fahrzeug nicht – offiziell – vom Schädigerversicherer begutachtet wurde. Dies hätte man ohne Einverständnis der Kundin auch nicht zugelassen.  Eine Besichtigung des Fahrzeuges  könne somit nur „heimlich“ erfolgt sein.

Dass immer wieder Versicherer derart agieren, wird von der Fachwelt immer öfter beobachtet. Wir können daher nur dazu raten, einem Haftpflicht-Versicherer nicht mitzuteilen, wo sich das beschädigte Fahrzeug befindet. Besser noch, dieses immer in geschlossenen Räumen, wie Garagen, abzustellen. Überhaupt sollte der Versicherer des Unfallgegners nur über die eingeschaltete Rechtsvertretung kontaktiert werden.

Bei der Wahl des Anwaltes ist unbedingt darauf zu achten, dass dieser ausschließlich die Interessen seines Mandanten vertritt. Fragen Sie vor Beauftragung immer erst nach, ob dieser einer (Nach)Besichtigung durch den Versicherer zustimmen würde. Nur wenn er diese Frage mit NEIN beantwortet, sollte das Mandat zustande kommen.

Zurück zum geschilderten Fall. Die Württembergische Versicherung hatte nun nicht nur den kompletten Schaden zu erstatten. Es kamen noch die Anwaltskosten und ein zweites Sachverständigenhonorar von über 700 Euro für den von der Württembergischen Versicherung beauftragten Bediensteten hinzu. Worunter wir Veruntreuung von Versichertengeldern verstehen.

Halten Sie es daher mit Heraklit von Ephesos:

Durch ihre Unglaubhaftigkeit entzieht sich die Wahrheit dem erkannt werden“

(Heraklit von Ephesos, um 520-460 v.Chr.)

bestehen Sie immer auf Ihre Rechte und nehmen Sie diese konsequent wahr.

 

 

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