Über Befangenheitsanträge entscheiden Richter-Kollegen am BGH innerhalb des jeweiligen Senats wechselseitig.
BGH Richter Wellner befindet über BGH Richter Pauge – BGH Richter Pauge befindet über BGH Richter Wellner
Bevor am 02.06.2010 die BGH Richter Pauge, die Richterin von Pentz und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters mit Beschluss AZ: VI ZR 54/07 die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Galke, Richter Zoll und Wellner, Richterin Diederichsen und Richter Stöhr zurückwiesen, konnten die BGH Richter Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling bereits am 15.06.2009 keine Befangenheitsgründe ihrer Kollegen, Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller, Richterin Diederichsen, Richter Pauge, Stöhr und Zoll, ausmachen.
BGH Richter Wellner befindet über BGH Richter Pauge – BGH Richter Pauge befindet über BGH Richter Wellner
Bevor am 02.06.2010 die BGH Richter Pauge, die Richterin von Pentz und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters mit Beschluss AZ: VI ZR 54/07 die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Galke, Richter Zoll und Wellner, Richterin Diederichsen und Richter Stöhr zurückwiesen, konnten die BGH Richter Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling bereits am 15.06.2009 keine Befangenheitsgründe ihrer Kollegen, Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller, Richterin Diederichsen, Richter Pauge, Stöhr und Zoll, ausmachen.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2009 durch den Richter Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend die Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller, die Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen, sowie die Richter am Bundesgerichtshof Pauge, Stöhr und Zoll wird für unbegründet erklärt.
Gründe:
Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die
abgelehnten Richter in einem Parallelverfahren VI ZA 22/08 den dort gestellten Antrag des Beklagten und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich mit der formelhaften Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt haben. Dass die abgelehnten Richter den Beschluss nicht näher begründet hätten, rechtfertige bei dem Beklagten die Besorgnis der Befangenheit.
Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen Äußerungen, die dem
Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden sind, jeweils erklärt, sie fühlten
sich nicht befangen.
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, da Ablehnungsgründe, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht ersichtlich sind.
Der Beschluss, mit dem der Senat im Parallelverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZA 22/05 – FamRZ 2006, 1029). Eine rechtmäßige Verfahrensweise vermag keine Besorgnis einer Befangenheit zu begründen.
Wellner von Pentz Hucke
. Seiters Schilling
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