BGH VI ZR 40/18 vom 02.10.2018 – Mehrwertsteuernichterstattungs-Kauderwelsch zum Wohle des Haftpflichtversicherers
Der Anspruch auf Schadensersatz ist in Paragraph hinsichtlich der Erstattung der Mehrwertsteuer in Absatz 2 des Paragraphen 249 BGB (rechtsmissbräulich, da allein der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Versicherer am liberalisierten Markt dienend) geregelt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn