AG Fürstenwalde/Spree verurteilt R+V-Versicherung zur Zahlung des vollen Umsatzsteuerbetrages nach Anschaffung eines regelbesteuerten Ersatzfahrzeugs für das Unfallfahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden mit Urteil vom 27.1.2016 – 26 C 111/15

…. heute stellen wir Euch noch ein interessantes Urteil zu der Mehrwertsteuer nach wirtschaftlichem Totalschaden und Anschaffung eines teureren, regelbesteuerten Kraftfahrzeuges vor. Das Amtsgericht Fürstenwalde an der Spree musste über diesen interessanten, aber eigentlich doch klaren  Sachverhalt entscheiden, nachdem die R+V-Versicherung nicht gewillt war, vollständigen Schadensersatz in der Form der vollen Umsatzsteuer zu zahlen. …

 

26 C111/15

Amtsgericht Fürstenwalde/Spree

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

R+V Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Niedersachsenring 13, 30163 Hannover

– Beklagte –
hat das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree durch den Richter am Amtsgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung voun 27,01.2016 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.026 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2015 zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78,89 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2015 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.026 €

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom xx.09.2014 in 15517 Fürstenwalde/Spree, Erich-Weinert-Straße. Hierbei wurde der klägerische PKW Nissan, amtliches Kennzeichen … , durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beschädigt und erlitt wirtschaftlichen Totalschaden. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige … erstattete unter dem 29.09.2014 ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe. Hierbei kalkulierte er den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges auf netto 6.660,50 € und gab die bei Ersatzbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer für den Fall der Regelbesteuerung mit 1.265,50 €, für den Fall der Differenzbesteuerung mit 239,50 € an. Den Restwert des Fahrzeuges kalkulierte der Sachverständige auf 1.080 € Auf das klägerische Zahlungsverlangen zahlte die Beklagte zunächst an die Klägerin den Nettowiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 5.580,50 € auf der Grundlage der vom Sachverständigen … kalkulierten Werte. Die Klägerin erwarb ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug. Die Fahrzeugrechnung für das Ersatzfahrzeug wies einen Mehrwertsteuerbetrag von 1.595,04 € aus. Nachdem die Klägerin unter Vorlage der Fahrzeugrechnung gegenüber der Beklagten die Erstattung der anteilig angefallenen Mehrwertsteuer i.H.v. 1.265,50 € verlangt hatte, zahlte die Beklagte hierauf einen Betrag von 239,50 € an die Klägerin und vertrat die Auffassung, dass nur die Differenzsteuer zu erstatten sei. Die anwaltliche Mahnung der Klägerin wegen der restlichen Mehrwertsteuer blieb ohne Erfolg. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Erstattung der restlichen Mehrwertsteuer i.H.v. 1.026 € sowie der restlichen, hierauf entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 78,89 €.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Erstattung der auf den Wiederbeschaffungsaufwand entfallenden und bei der regelbesteuerten Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.026 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2015 zu zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 78,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von den vorbezeichneten Kosten der Rechtsanwälte … freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung die Klägerin könne bei fiktiver Schadensabrechnung nur die Erstattung der entsprechenden Differenzsteuer verlangen, da das beschädigte Fahrzeug überwiegend differenzbesteuert gehandelt werde. Eine Kombination zwischen fiktiver und konkreter Schadensberechnung sei unzulässig.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 13.03.2015 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 27.01.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 BGB zur Erstattung der vollen, auf den Wiederbeschaffungsaufwand entfallenden Mehrwertsteuer verpflichtet. Auch bei fiktiver Schadensberechnung auf Gutachtenbasis ist die auf den Wiederbeschaffungswert entfallende Mehrwertsteuer zu erstatten, wenn der Geschädigte ein (hier teureres) Ersatzfahrzeug erwirbt (vgl. Palandt-Grüneberg § 249 BGB Rz. 26 m. w. N.). Der Geschädigte ist bei der Ersatzbeschaffung auch nicht gehalten, im Interesse des Schädigers nach Fahrzeugen zu suchen, die etwa einem günstigeren Mehrwertsteuersatz unterliegen. Der Netto-Wiederbeschaffungswert für das beschädigte Fahrzeug liegt unstreitig bei 6.660,50 €. Die Klägerin hat ebenso unstreitig ein teureres Ersatzfahrzeug erworben und hierfür 1.595,04 € (19 %) Mehrwertsteuer bezahlt. Demnach hat die Beklagte auch den auf den Netto-Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges entfallenden Mehrwertsteueranteil zu erstatten. Der Wiederbeschaffungsaufwand inklusive Mehrwertsteuer beträgt danach 6.846 € (6.660,50 € +19 % MwSt. -1.080 € Restwert). Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich nur 5.580,50 € sowie weitere 239,50 € gezahlt. Sie schuldet der Klägerin mithin den tenorierten Restbetrag. Es liegt auch keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung vor. Für die Mehrwertsteuer gilt § 249 Abs. 2 BGB, unstreitig ist die Mehrwertsteuer bei der Ersatzbeschaffung angefallen und daher -begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges- auch zu erstatten, wie es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und der gesetzlichen Regelung entspricht. Die Entscheidung des BGH vom 15.11.2005 (NJW 2006 S. 285) ist vorliegend nicht anwendbar, da vorliegend der Sachverständige … nicht den Bruttowiederbeschaffungswert, sondern vielmehr den Nettowiederbeschaffungswert kalkuliert und zusätzlich die für den Fall der Ersatzbeschaffung anfallende Regel- oder Differenzsteuer ausgewiesen hat.

Zinsen auf die berechtigte Hauptforderung sind gem. §§ 286, 288 BGB seit der Zahlungsverweigerung der Beklagten vom 11.02.2015 geschuldet.

Gem. §§ 286, 280 Abs. 1 BGB hat die Beklagte auch die auf die Hauptforderung entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von geltend gemachter und unbestrittener Höhe nebst Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 291, 288 BGB zu erstatten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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