AG Langenfeld vom 23.3.2016 – 54 C 170/15 – Kein Bagatellschaden bei Schadensbetrag von rund 800,– €

AG Langenfeld bejaht auch bei einem von knapp 800,– € die Erforderlichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und verurteilt die VHV zur Zahlung der vollen Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 23.3.2016 – 54 C 170/15 -.

Amtsgericht Langenfeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägerin,

Streithelfer (Klägerin):
Ingenieurbüro … ,

gegen

die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, VHV-Platz 1,30177 Hannover,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Langenfeld
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 23.03.2018
durch den Richter T.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens in Hohe von insgesamt 319,69 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zu dem Aufwand, den ein Geschädigter gemäß § 249 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer verlangen kann. Der Höhe nach beschränkt sich dieser Anspruch auf den erforderlichen Geldbetrag, d. h. auf die Aufwendung, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH NJW 2005, 358 f). Der geschädigte Laie muss eine Prognose über den tatsächlichen Reparaturaufwand vor Beauftragung des Sachverständigen anstellen.

Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (vgl. BGB a. a. O.). Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (vgl BGH a. a. O.).

Vorliegend ist ein Nettoschaden von 799,69 EUR, entsprechend einem Bruttoschaden von 951,63 EUR gegeben. Der Schaden liegt damit über der Bagatellschadensgrenze, die von  der Rechtsprechung bei rund 700,00 EUR angesetzt wird (BGH, a.a.O.). Dabei ist nach Auffassung des Gerichts nicht streitentscheidend, ob sich die allgemein angenommene Grenze für Bagatellschäden auf den Brutto- oder den Nettoschaden bezieht. Selbst wenn man den geschätzten Nettoschaden für ausschlaggebend hält, der hier bei 799,89 EUR liegt, führt dies vorliegend nicht dazu, dass die Gutachterkosten nicht ersatzfähig wären.

Dass die Klägerin im vorliegenden Fall gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorliegend für jeden Laien ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass tiefgreifendere Schäden am klägerischen Fahrzeug durch den Unfall nicht verursacht worden sein können.

Durch den Verkehrsunfall sind am klägerischen Fahrzeug Schäden am Stoßfänger im Frontbereich entstanden. Für einen Laien war es aufgrund der vorgefundenen Schäden nicht erkennbar, auf welche Höhe sich der Reparaturkostenaufwand infolge des Unfalls beläuft. Bei der Komplexität der Konstruktion der heutigen Fahrzeuge ist es einem Laien häufig schlichtweg unmöglich, den Aufwand der Schadensbeseitigung zu schätzen. Dieses Risiko kann jedoch letztendlich nicht beim Geschädigten verbleiben. Die moderne Fahrzeugtechnik bringt es mit sich, dass der Umfang des Schadens für einen technischen Laien immer schwerer abschätzbar wird. Es ist gerichtsbekannt dass teilweise auch bei äußerlich nur geringfügig erscheinenden Schadensbildern teilweise tiefer gehende Schäden entstanden sind, die für einen Laien nicht abschätzbar sind.

Es vermag vorliegend dahinzustehen, inwieweit eine Demontage des Stoßfängers, für die der Sachverständige 31,85 EUR netto in Rechnung gestellt hat, tatsächlich erforderlich gewesen ist.

Die Beklagte haftet der Klägerin im vorliegenden Fall nach den Grundsitzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch auf Zahlung eines ggfs. überhöhten Sachverständigenhonorars. Für die Klägerin war jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Sachverständige ggfs. eine überhöhte Vergütung abrechnen wurde.

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei Überprüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten stehen mithin bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle.

Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen zur Last fällt. Ein konkretes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Beauftragung des Sachverständigen dahingehend, dass sie von vornherein wissen musste, dass es zu einer ggfs. überhöhten Forderung kommen würde, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte femer einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 319,69 EUR seit dem 29.07.2015 gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, Die Beklagte ist nach Ablauf der mit Schreiben vom 22.07.2015 gesetzten Frist bis zum 28.07.2015 mit der Zahlung des zuvor genannten Betrages in Verzug geraten. Die Höhe des Zinsanspruches richtet sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und beläuft sich auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Wegen § 308 ZPO kann die Klägerin jedoch lediglich die Zahlung der beantragten 4 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 319,89 EUR festgesetzt.

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Quelle: Captain-HUK

 

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