BGH konkretisiert mit Urteil vom 21.1.2014, AZ: VI ZR 253/13, die Betriebsgefahr im Sinne des § 7 StVG bei Schäden, die infolge eines Brandes durch Selbstentzündung eines geparkten Pkws eingetreten sind.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI […]
Ein in der Tiefgarage geparkter Pkw enzündete sich infolge eines technischen Defekts selbst. Durch den Brand wurde das daneben stehende Fahrzeug des Geschädigten ebenfalls beschädigt. Die Richter entschieden, da der Brand durch einen Defekt an einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs eingetreten war, muss der Kfz-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Dritten haften.