BGH-Urteil vom 25.09.2013 – AZ VIII ZR 206/12 – Klausel wegen unangemessener Be­nachteiligung unwirksam – kein Verlust der Verkäufergarantie nach vorheriger Fahrzeugreparatur in freier Werkstatt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

VIII ZR 206/12                                                                         Verkündet am:  25. September 2013

a) In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions­und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Be­nachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche un­abhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; vom 12. Dezember 2007 – VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).b) Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

BGH, Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12 – OLG Karlsruhe

LG Freiburg

 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2012 wird zurück­gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebraucht­wagen-Garantie geltend.

Der Kläger kaufte von der Autohaus S. GmbH gemäß Rechnung vom 23. November 2009 einen Gebrauchtwagen Dodge Caliber 2.0 CRD „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“ zum Preis von 10.490 €. Die vom Kläger und vom Verkäufer unterzeichnete Garantievereinbarung lautet:

 „Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung (einschließlich nachstehend getroffener besonderer Vereinbarung) und aus den beiliegenden, nebenstehend näher bezeichneten Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die CG … [Beklagte] versichert.“

 In § 4 der Garantiebedingungen 2002 heißt es unter anderem:

„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:

a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Ver­käufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Ver­tragswerkstatt durchführen lässt …“

Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ist geregelt:

„Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versi­cherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der CG gel­tend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig die CG in Anspruch zu nehmen.“

Den vierten Kundendienst des Fahrzeugs ließ der Kläger am 7. April 2010 nicht in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt, sondern ei­ner freien Werkstatt durchführen. Am 9. Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvoran­schlag für eine Reparatur des Fahrzeugs belief sich auf 16.063,03 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.

Wegen der Begrenzung des Garantieanspruchs auf den Zeitwert hat der Kläger von der Beklagten im ersten Rechtszug Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru­fung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Klä­ger 3.279,58 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,50 € nebst Zinsen zu zahlen, nachdem der Kläger seinen Garantieanspruch aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Reparatur des Fahrzeugs nur noch in dieser Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

 Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die zulässige Berufung sei hinsichtlich des zuletzt gestellten Klagean­trags begründet. Die Ölpumpe sei ein von der Garantie erfasstes Bauteil, so dass der Motorschaden einen Garantiefall darstelle. Dass für die Reparatur des Motorschadens unter die Garantie fallende anteilige Kosten von insgesamt 3.279,58 € entstanden seien, bestreite die Beklagte nicht. Auch die weiteren Voraussetzungen des Garantievertrags, insbesondere die Reparatur durch eine Vertragswerkstatt, lägen unstreitig vor.

Der Anspruch des Klägers sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nach § 4 Buchst. a des Garantievertrags deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger die Wartung des Fahrzeugs nicht bei einer vom Hersteller anerkann­ten Vertragswerkstatt habe durchführen lassen. Diese Bestimmung sei nicht wirksam.

Die Regelung in § 4 Buchst. a des Garantievertrags stelle eine Allgemei­ne Geschäftsbedingung dar, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unter­liege. Es handele sich nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung, die Art und Umfang der Hauptleistungen unmittelbar festlege und gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Maßgeblich für die Einordnung sei, ob die Wartungsverpflichtung bei wirtschaftlicher Betrachtung selbst die Gegenleistung für die Garantie darstelle, die Garantie dem Kunden also nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste gewährt werde oder ob die Garantie gegen Entgelt erlangt sei. Nur im ersten Falle han­dele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um das soge­nannte kontrollfreie Minimum des Vertrags, wohingegen im zweiten Fall die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege.

Die Entgeltlichkeit der Garantie ergebe sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung, wonach er den Gebrauchtwagen inklusive Gebraucht­wagen-Garantie zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben habe. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung stelle die Wartungsverpflichtung bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Gegenleistung für das Garantieversprechen dar. Vorlie­gend habe der Kläger als Fahrzeugkäufer den Garantievertrag zwar mit dem Fahrzeughändler geschlossen. Dieser Garantie sei die Beklagte aber dergestalt beigetreten, dass der Kläger gegen sie einen Direktanspruch erlange, der dem Anspruch gegen den Verkäufer vorgehe (vgl. § 6 Nr. 3 der Garantiebedingun­gen). Diese Gestaltung komme wirtschaftlich dem Fall gleich, in dem der Ge­brauchtwagenkäufer direkt mit dem Garantieunternehmen den Garantievertrag abschließe. Ein derartiger Garantievertrag mit dem Inhalt, dass „alleinige“ Ge­genleistung über die Garantie die Einhaltung der Wartungspflicht sei, sei bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht denkbar. Das Garantieunternehmen habe von der Wartungspflicht an sich wirtschaftlich nichts. Die Einhaltung der Wartungspflicht habe in der vorliegenden Vertragskonstellation bei wirtschaftlicher Be­trachtung allein den Zweck, das Eintrittsrisiko des Garantiegebers zu begren­zen. Sie sei daher nicht Gegenleistung der Garantie, sondern Regelung zu de­ren Ausgestaltung.

Die vorliegende Wartungsklausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach sei eine formularmäßige Klausel in einem Gebrauchtwagen­Garantievertrag unwirksam, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten nicht in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließe. Das Garantieunternehmen habe zwar ein berechtigtes Interesse daran, durch Auferlegung einer Wartungspflicht sein Eintrittsrisiko zu begrenzen. Dies rechtfertige aber nicht einen Verlust des Garantieanspruchs unabhängig davon, ob die Verletzung der Wartungspflicht hierfür ursächlich geworden sei.

II.

 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen dem – hinsichtlich der weiteren Vo­raussetzungen unstreitigen – Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus der Gebrauchtwagen-Garantie nicht entgegensteht, weil es sich hierbei um eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegende Bestimmung in All­gemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die wegen unangemessener Be­nachteiligung des Klägers als Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt kei­ne andere Beurteilung.

1. Die unter § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen geregelte An­spruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbei­ten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

a) Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis un­mittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leis­tungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass Allgemei­ne Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie an­ordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die verspro­chene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Be­stimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksa­mer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr.; Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10 mwN).

Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehö­renden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittel­bare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergän­zende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Leistungshauptabrede (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293/10, aaO Rn. 16 mwN).

b) Um eine solche die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt es sich bei einer War­tungsklausel wie der vorliegenden Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen jedenfalls dann, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293/10, aaO Rn. 17 ff. zu einer entsprechenden Bestimmung in einer vom Fahrzeughersteller gewährten Anschlussgarantie). Das ist hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, der Fall.

(1) Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens dahin ausgelegt, dass der Kläger die Gebrauchtwagen-Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Klä­ger den Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben hat. Daraus hat das Berufungsgericht hergeleitet, dass mit dem vom Kläger zu zahlenden Gesamtpreis nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die gewährte Garantie abgegolten wurde.

(2) Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Vertragsauslegung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt die Revision keinen vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvor­trag der Beklagten aus den Vorinstanzen auf, aus dem sich ergäbe, dass der Gesamtpreis sich nach dem Willen der Vertragsparteien – entgegen der Rech­nung – nur auf das Fahrzeug bezogen hätte und die Garantie zusätzlich – un­entgeltlich – gewährt worden wäre.

Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Entgeltlichkeit nicht nur dann vorliegt, wenn das Ein­zelentgelt für die Garantie gesondert ausgewiesen wird, sondern auch dann, wenn nach der Rechnung ein Gesamtentgelt für Fahrzeug und Garantie gezahlt wurde. Von der Gestaltung der Rechnung in dieser Hinsicht hängt die Frage der rechtlichen Einordnung nicht ab.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Urteil des Senats vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 293/10, aaO) nicht, dass Entgeltlichkeit der Garantie nur vorläge, wenn die Parteien das Entgelt für die Garantie – getrennt vom Kaufpreis für den Gebrauchtwagen – gesondert vereinbaren und ausweisen. Für die Frage, ob es sich bei einer Wartungsklausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Geschäftsbedingung handelt, kommt es nach dieser Entscheidung darauf an, ob die Garantie nur gegen Zahlung eines „da­für“ zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (aaO Rn. 17). Nur in diesem Sinne ist in der Entscheidung an anderer Stelle von einem „zusätzlichen“ bzw. „gesonderten“ Entgelt für die Garantie die Rede (aaO Rn. 9, 22, 26). Unerheb­lich ist dagegen, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Ga­rantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrages – wie hier -ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfä­higkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf die Garantie entfallenden Entgelts ab.

2. Die Regelung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen hält der In­haltskontrolle nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klau­sel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen­Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiege­bers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorge­schriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Scha­den ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214 Rn. 15.; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293/10, aaO Rn. 21 ff.). Das trifft auch auf die hier vorliegende Be­stimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu.

Vergeblich macht die Revision geltend, dass der vorliegende Fall nicht anders behandelt werden dürfe als eine Herstellergarantie für Neufahrzeuge, bei der es der Senat nicht beanstandet hat, wenn der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zwecke der Kundenbindung von der regelmäßigen War­tung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht (Senatsur­teil vom 12. Dezember 2007 – VIII ZR 187/06, NJW 2008, 843 Rn. 17 f.). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich hier nicht um eine Neuwagen-Garantie des Herstellers, sondern um die Gebrauchtwagen-Garantie eines Dritten handelt. Bei einer solchen Garan­tie, an welcher der Hersteller nicht beteiligt ist, spielt dessen Interesse an einer Bindung des Kunden an seine Vertragswerkstätten keine Rolle; es hat keine Bedeutung für die Ausgestaltung der Garantiebedingungen seitens des Garan­tiegebers und ist daher auch bei der Inhaltskontrolle nicht zu berücksichtigen.

Davon abgesehen hat der Senat zur Anschlussgarantie beim Neuwa­genkauf entschieden, dass eine Wartungsklausel wie die hier vorliegende auch in einer Herstellergarantie wegen unangemessener Benachteiligung des Kun­den unwirksam ist, wenn der Fahrzeughersteller dem Käufer die Anschlussga­rantie – anders als in der dem Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 zugrunde liegenden Fallgestaltung (VIII ZR 187/06, aaO) – nicht „automatisch“ als zusätz­liche Leistung gewährt, sondern gegen gesondertes Entgelt verkauft (Senatsur­teil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293/10, aaO Rn. 21 ff., 26). Erst recht hat dies für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem der Kläger gegen Entgelt eine vom Fahrzeughändler gewährte – bei der Beklagten „versicherte“ – Gebrauchtwagen­Garantie erworben hat.

Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel  Dr. Achilles Dr. Schneider

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 07.03.2011 – 14 O 476/10 –

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2012 – 13 U 66/11 –

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Spamschutz-Feld * Time limit is exhausted. Please reload CAPTCHA.