BGH VI ZR 357/13 und seine Folgen sowie die weitere strategische Ausrichtung zur Realisierung gekürzter Schadenspositionen

Quelle: Captain-HUK

 Wie wir alle wissen, weicht der BGH seit der Mietwagenrechtsprechung in seinen Urteilen deutlich vom gesetzlich zustehenden vollständigen Schadensausgleich des Geschädigten ab. So wurden mit der “Freigabe” von Listen, wie z.B. Schwacke oder Fraunhofer, der Kürzung von berechtigten Schadensersatzansprüchen bei den Instanzgerichten Tür und Tor geöffnet. Die (auch vom BGH) ständig zitierte “Sichtweise des Geschädigten” wird damit schlichtweg ausgehebelt bzw. ignoriert. Insbesondere bei den Amtsgerichten geht es zum Thema Mietwagenkosten “drunter und drüber”.

Wo bleibt die berühmte “Sichtweise des Geschädigten”, wenn z.B. Mietwagenrechnungen durch die Instanzgerichte auf Grundlage des § 287 ZPO – nach Lust und Laune des jeweiligen Richters – gekürzt werden? Schwacke, Fraunhofer, Mittelwert – wie es gerade beliebt. Dies geschieht in der Regel auch völlig unabhängig davon, ob dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nachgewiesen werden kann – wozu übrigens der Schädiger beweispflichtig ist. Wie steht es mit dem vollständigen Schadensausgleich, sofern der Geschädigte den (vom Gericht) gekürzten Betrag an das Mietwagenunternehmen auskehren muss? Soll er sich dann gerichtlich mit dem Mietwagenunternehmen auseinandersetzen? Entschieden wurde ja nur zum Schadensersatz.

– Kann ein Geschädigter erkennen, dass eine Mietwagenfirma ggf. überhöht oder nach der falschen Liste abrechnet?
– Woher sollte er wissen, dass es überhaupt irgendwelche Mietwagenkostenlisten gibt?
– Muss ein Geschädigter darüber informiert sein, wie das örtliche Gericht bei den Mietwagenkosten “tickt”?
– Muss er bei der Anmietung eines Mietwagens wissen, dass er gemäß BGH verpflichtet ist, Alternativangebote einzuholen?

Natürlich nicht!

Woher denn auch, nachdem jeder Autofahrer statistisch gesehen bestenfalls alle 10 Jahre in einen Autounfall verwickelt wird. Lediglich Spezialisten oder Rechtsgelehrte sind vielleicht über die jeweils aktuelle Rechtslage informiert – wenn überhaupt. Darüber hinaus lehnt sich der BGH sogar so weit hinaus, dass er dem freien Mietwagenunternehmer vorschreiben will, dass er eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten habe.

Geht´s noch?

Ein gewinnorientiertes Wirtschaftsunternehmen soll darüber aufklären, dass es bei der Konkurrenz möglicherweise billiger geht?

Es ist schlicht und ergreifend unglaublich, was sich der BGH mit seiner Mietwagen-Rechtsprechung geleistet hat!

Offensichtlich war dies jedoch noch nicht genug (für die Versicherer), wenn man die fiktive Abrechnung betrachtet. Da wurden durch die obersten Zivilrichter willkürliche Regeln aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen der Schadensersatz gekürzt werden kann, indem sich z.B. der Geschädigte auf irgendwelche Werkstätten verweisen lassen muss, die der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung aus dem Hut zaubert. In vielen Fällen wird beim Verweis durch die Versicherer dann noch gelogen und betrogen, dass sich die Balken biegen. Durch die Verweisungsmöglichkeit des Schädigers wird – quasie von hinten durch die Brust – die “Naturalrestitution eingeführt.

Die vielgepriesene Dispositionsfreiheit des Geschädigten sieht wohl anders aus, oder?

Darüber hinaus hat der BGH auch noch einen eklatanten Tabubruch begangen. Mit seiner Rechtsprechung differenziert er zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung, obwohl es im Schadensersatzrecht keine Rolle spielt, ob ein Fahrzeug tatsächlich repariert wird oder ob sich der Geschädigte den Schaden ausbezahlen lässt. Schaden = Schaden, ob fiktiv oder konkret oder umgekehrt. Das Gesetz macht hierbei keinen Unterschied. Außer bei der Mehrwertsteuer. Diese entfällt ja bekanntlich seit einer Gesetzesänderung zum 01.08.2002 bei der fiktiven Abrechnung. Der BGH hält diese Regelung erstaunlicherweise sogar für “systemwidrig”. Meiner Meinung nach war diese Gesetzesänderung schlichtweg verfassungswidrig. Aber wo kein Kläger = viele Milliarden für die Versicherungswirtschaft.

Dass sich der BGH mit seiner Rechtsprechung widersprüchlich verhält und sich bei der fiktiven Abrechnung in eine Sackgasse manövriert hat, zeigt sich bestens an folgendem Beispiel:

Der Geschädigte reicht ein Gutachten ein, auf dessen Grundlage er den Schaden abrechnen will. Das Fahrzeug ist älter als 3 Jahre und nicht scheckheftgepflegt. Die Versicherung kürzt nun den Anspruch auf Grundlage eines selbst fabrizierten (oder in Auftrag gegebenen) “Prüfberichtes” unter Hinweis auf eine oder mehrere “Alternativwerkstätten”, die angeblich den Schaden “gleichwertig” der im Gutachten benannten Markenwerkstatt beseitigen können. Beweis zur Gleichwertigkeit der benannten Werkstätten wird natürlich keiner angetreten. Nachdem die Versicherung eine außergerichtliche Nachregulierung des Differenzbetrages verweigert, wäre der Geschädigte nun gezwungen, ein Klageverfahren einzuleiten. Mit den aufgestellten Regeln des BGH wohl ein abenteuerliches Unterfangen? Ausgang ungewiss, da das Ergebnis stets von der § 287 ZPO-Laune des jeweiligen Richters abhängt (genau wie bei der Mietwagen-Rechtsprechung). Damit der Schädiger aber auch wirklich alle Trümpfe in der Hand hält, hat der BGH den Versicherern noch einen weiteren Joker an die Hand gegeben. Für den Fall, dass der Versicherer die Gleichwertigkeit außergerichtlich nicht nachgewiesen hat oder es dem Versicherer nicht gelingen sollte, die Gleichwertigkeit der benannten Werkstätten zu beweisen, kann jederzeit – also auch noch im Prozess – entsprechend vorgetragen werden.

Super Kräftverhältnis, oder? “Waffengleichheit”sieht wohl irgendwie anders aus?

Doch zurück zu unserem Fallbeispiel.
Nachdem dem Geschädigten die Sache mit der fiktiven Abrechnung nun doch zu heiß wird, ändert er seine Strategie und bringt sein Fahrzeug in eine Markenwerkstatt, um den Schaden nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren zu lassen. Wie reagiert daraufhin die Versicherung? Sie bezahlt in der Regel brav den vollständigen Schaden einschl. Mehrwertsteuer, weil sie weiß, dass der BGH die Stange nicht mehr halten kann, sofern die Versicherung auch konkret auf Billigwerkstätten verweist. Dann würde nämlich der ganze Schwindel auffliegen => Naturalrestitution?

Besser kann man die Zweiklassengesellschaft zwischen der fiktiven und konkreten “Klasse” wohl nicht darstellen? Zweiklassengesellschaft ist auch deshalb zutreffend, da viele Fahrzeugbesitzer eines älteren Fahrzeugs es vorziehen, den Schaden nach Gutachten abzurechnen. Oftmals spielen wirtschaftliche Überlegungen hierbei eine wesentliche Rolle, da man das Geld für “wichtigere Dinge” benötigt und ein paar Dellen im Auto momentan eben hingenommen werden müssen. Genau diese (wirtschaftlich eher schwache) Bevölkerungsgruppe treffen die BGH-Urteile zur fiktiven Abrechnung mit der vollen Breitseite. Meist verfügen viele dieser Autofahrer auch nicht über eine Rechtsschutzversicherung, so dass sie den gekürzten Betrag (Almosen) der Versicherung notgedrungen “akzeptieren” müssen. Zusammen mit der Mehrwertsteuer und Dank der obergerichtlichen Hilfestellung zur fiktiven Abrechnung wird daraus ein vielstelliges Milliardengeschäft für die Versicherer.

Fahrer von Neufahrzeugen oder Eigner von relativ neuen Fahrzeugen (meist Besserverdiener) fahren in der Regel nicht mit Dellen im noblen Blech durch die Gegend und lassen das Fahrzeug deshalb vollumfänglich in der Markenwerkstatt instandsetzen.

Mit der bisherigen Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung kommt man dem Ziel schon recht nahe, das ein BGH-Richter vor vielen Jahren schon aufgezeichnet hatte. Kern der Aussage war:

Man werde die fiktive Abrechnung über kurz oder lang “abschaffen”.

Doch nun zur Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar.

Die Fa. HUK Coburg mit ihren Töchtern hat seit 20 Jahren nichts besseres zu tun, als korrekt fakturiertes Sachverständigenhonorar nach Lust und Laune zu kürzen. Folge davon sind unzählige gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Sachverständigen im Streit um die Kürzungsbeträge – zumindest mit denen, die sich die Kürzungen nicht gefallen lassen. Nachweis für dieses unglaubliche Verhalten ist u.a. die Urteilsliste zum SV-Honorar bei Captain HUK, in der inzwischen fast 2.000 Urteile gegen die HUK Coburg gelistet sind. Nachdem die Dunkelziffer recht hoch ist, dürften es wohl noch einige Tausend mehr sein?

Höhepunkt dieser Auseinandersetzungen mit der HUK waren diverse BGH-Prozesse, wie z.B. die Entscheidungen X ZR 80/05, X ZR 122/05, X ZR 42/06 (Urteile nach werkvertraglichen Kriterien) sowie die schadensersatzrechtlichen Entscheidungen VI ZR 67/06, VI ZR 225/13 und VI ZR 357/13.

Bei dem BGH-Urteil VI ZR 67/06 handelt es sich im Grunde um eine recht ordentliche Entscheidung, die jedoch auch Kritik aufgrund widersprüchlicher Bemerkungen hinnehmen muss.

So stellt der BGH zwar fest

“Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Diesgilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).”

um dann später zu argumentiern

“Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für  ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).”

Ja was denn nun? Keine Preiskontrolle im Prozess oder vielleicht doch?

Genau um diese widersprüchliche Formulierung wird nun schon seit 2007 bei den Instanzgerichten gestritten, was das Zeug hält. Die typische Folge einer nicht schlüssigen bzw. nicht eindeutigen BGH-Rechtsprechung.

Selbst im Nachgang zu dem Urteil waren sich die BGH-Richter nicht einig, wie die widersprüchlichen Formulierungen denn zu verstehen seien. Der eine sprach von einem “redaktionellen Fehler”, ein anderer von “wohlüberlegter Formulierung”. Zweites erscheint wohl logischer, da sich damit die Sache nahtlos in die Serie der “Fußangelrechtsprechung” einreiht?

Der Streit um die jahrelangen Kürzungen gipfelte dann wieder beim BGH mit den Urteilen VI ZR 225/13 (11.02.2014) sowie VI ZR 357/13 (22.07.2014). Bei VI ZR 225/13 hatte der Geschädigte den gekürzten Betrag (Nebenkosten) eingeklagt und war beim BGH erfolgreich. Der BGH war der Auffassung, die Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten liege ausschließlich beim Schädiger. Auch in der Überschreitung von Nebenkosten gegenüber der BVSK-Liste sah der Senat keine Veranlassung, die Sachverständigenkosten in Frage zu stellen. Eigentlich eine klare Entscheidung, wie man sie sich vom BGH wünscht. Wenn es da nicht einen Richter gäbe, dem diese Entscheidung und Klarheit gegen den Strich ging. Folge davon war die hanebüchene Entscheidung VI ZR 357/13, mit der dem Langericht Saarbrücken der Boden für eine weiche Landung bereitet wurde. Beziehungen schaden wohl immer nur dem, der keine hat?

Bei VI ZR 357/13 ging es um ein Klageverfahren durch einen Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Gegenstand des Verfahrens waren auch gekürzte Nebenkosten aus der Sachverständigenrechnung, wie bei der BGH-Entscheidung vom 11.02.2014. Entgegen VI ZR 225/13 (und VI ZR 67/06) hatte der Senat nun keine Bedenken, dass das Instanzgericht (LG Saarbrücken) die Nebenkosten überprüft (und ggf. kürzt?). Des weiteren differenziert der BGH nach bezahlter und unbezahlter Rechung. Bei bezahlten Rechungen des Geschädigten gäbe es keinen Raum für Kürzungen. Bei unbezahlten Rechnungen hingegen schon? So zumindest kann man diesen Hinweis interpretieren. Gemäß anderer BGH-Rechtsprechung muss sich der Geschädigte aber wiederum nicht auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einlassen. Ja was denn nun? Das “Geschwafel” zur bezahlten Rechnung bewegt sich völlig außerhalb jeglicher Rechtsdogmatik. Zum einen spielt es im Schadensersatzrecht keine Rolle, ob eine Rechnung bezahlt ist oder nicht, da es keinen Unterschied macht, ob man Zahlungen bereits geleistet hat oder ob man Rechnungsschuldner ist. Zum anderen ist es auch völlig unerheblich, ob der Geschädigte selbst klagt oder irgend ein Zessionär aus abgetretenem Recht. Bei einer Forderungsabtretung ändert sich der Anspruch nicht.

Schadensersatz bleibt Schadensersatz!

Mit der Entscheidung VI ZR 357/13 hat sich der BGH – meiner Meinung nach – als oberste Zivilrechtsinstanz vollständig deklassiert (demontiert?). Die Sicht des Geschädigten wird demnach nur noch teilweise in den Fokus gestellt und bei Bedarf schadensersatzrechtliche Forderungen mit dem Werkvertragsrecht vermischt. Auch die Andeutungen zum “abgetretenen Schadensersatz” sind völlig neben der Sache. Dass die “Sicht des Geschädigten” immer mehr in den Hintergrund rückt, wurde ja schon oben bei der Mietwagen- bzw. Fiktiv-Problematik festgestellt. Es handelt sich bei diesem Urteil – meiner Meinung nach – also nur um eine weitere “Fortschreibung des Unrechts”.

Mit dieser Entscheidung zum Sachverständigenhonorar hat der BGH eine neue Streitwelle losgetreten, die die Sachverständigen für die nächsten 10 Jahre ständig begleiten wird. So zumindest meine Prognose. Entsprechende Versicherungsschreiben (mit jeder Menge Unsinn und Fehlinterpretation) sind inzwischen schon im Umlauf. Anstatt dem obergerichtlichen Auftrag nachzukommen und abschließende Rechtssicherheit zu schaffen – wie z.B. durch VI ZR 225/13 – wurde (ohne jede Not) ein neues (blutiges) Schlachtfeld eröffnet.

Zu jedem Problem gibt es im Regelfall jedoch auch immer eine Lösung.

Zum Thema Kürzung des Sachverständigenhonorars gibt es u.a. folgende Lösungsansätze für künftige Verfahren:

1. Der Sachverständige steuert ab sofort sämtliche Schadensfälle zu einem versierten Rechtsanwalt unter Vorlage einer erstrangigen Abtretung für das Sachverständigenhonorar.

2. Der Geschädigte gleicht die Rechnung des Sachverständigen vollständig aus

a.) mit Ausgleich der Rechnung durch den Rechtsanwalt nach Eingang des Kostenvorschusses der Versicherung

oder

b.) mit einem geeigneten Vorfinanzierungssystem

alternativ

c.) durch Rechungsvorschuss des Geschädigten.

3.) Sollte der Versicherer dann trotzdem die Honorarkürzung aufrecht erhalten, klagt der Anwalt für den Geschädigten das restliche Honorar beim Schädiger (Halter und/oder Fahrer) ein => Erfolgsgarantie inklusive (siehe VI ZR 225/13 u. VI ZR 357/13). Sofern nur das Resthonorar zur Disposition steht, erklärt der Sachverständige für dieses Verfahren entsprechenden “Rechtsschutz” gegenüber seinem Auftraggeber (Kunden/Geschädigter).

Natürlich gibt es immer wieder Fälle, bei denen Geschädigte partout keinen Rechtsanwalt einschalten wollen. Bei “Besserwissern”, die der irrigen Meinung sind, den Schaden selbst ordnungsgemäß abwicklen zu können, hat sich die Strategie “Gutachten gegen Geld” hervorragend bewährt. Spätestens bei “sofortiger Vorkasse” sind die meisten Geschädigten dann doch bereit, einen Anwalt einzuschalten.

Etappenziel der HUK war es u.a., die Kfz-Sachverständigen aus den Honorarprozessen hinausdrängen. Dies ist mit aktiver Hilfe des VI Zivilsenates nun teilweise gelungen. Das gewünschte Endziel – die flächendeckende Reduzierung der Sachverständigenkosten – wurde (und wird) jedoch nicht erreicht. Genau das Gegenteil ist der Fall. Die Kosten für die gesamte Kfz-Versicherungsbranche steigen nun weiter an, da die Zahl der Fälle, die in Zukunft beim Anwalt landen, sprunghaft zunehmen wird. Beim Anwalt werden dann nicht nur die restlichen Sachverständigenkosten beigetrieben, sondern bei dieser Gelegenheit bestimmt auch einige andere Kürzungspositionen (fiktive Abrechnung, Wertminderung, Kostenpauschale Schmerzensgeld usw.), die ohne Anwalt wohl “unter den Tisch” gefallen wären?
Zur Freude der Anwälte ergeben viele kleine Kürzungen unterschiedlicher Schadenspositionen dann auch irgendwann einen auskömmlichen Streitwert, so dass sich ein Klageverfahren auch “lohnt”. Summa summarum also ein schlechtes Geschäft für die Versicherungswirtschaft – ausgelöst durch den (Kleingeld)Kürzungswahn eines einzigen Versichers.

Als Mitbewerber der HUK würde ich mich dafür gebührend in Coburg bedanken.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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