Das AG Horb am Neckar, AZ 1 C 130/15 vom 22. Juni 2015 positiv zum Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall auf Wartezeit und Überlegungsfrist

Mit dem Kfz-Schadengutachten ist das Unfallopfer auf der sicheren Seite, was den Anspruch zur Behebung auf den eigentlichen Reparaturschaden betrifft.

Die Durchsetzung des Anspruchs insbesondere auch der „Folgeschäden“, hier die Standzeiten des nicht fahrbereiten PKW, lässt sich in der Regel nur mittels qualifiziertem Rechtsbeistand realisieren.

Beglaubigte Abschrift

Aktenzeichen:

1 C 130/15

Amtsgericht Horb am Neckar

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Horb am Neckar durch den Richter Beck am 22.06.2015 auf Grund des Sachstands vom 13.05.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 128,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.03.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Beschluss

Der Streitwert wird auf 128,52 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Amtsgericht Horb a.N. ist für die Klage gemäß §§ 20 StVG; 23, 71 GVG zuständig.

II.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Reparaturablaufplan der Autohaus GmbH in Höhe von 74,97 €.
Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Palandt /Grüneberg BGB, 74. Auflage 2015 – § 249 Rn. 58). Die Beklagte hatte Einwendungen gegen die Reparaturdauer und daher die Erstellung eines solchen verlangt. Damit stellen die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplanes einen gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähi¬gen Schaden dar. (vgl. Urteil des LG Mosbach vom 17.10.2012, Az. 5 S 51/12).

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Standgebühr
von 5 Tagen ä 9,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von 53,55 €.
Der Verkehrsunfall hat sich am 09.12.2014 ereignet. Am 10.12.2014 wurde der Sachverständige mit der Erstellung des Haftpflichtgutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat das Fahrzeug am selben Tag besichtigt und sein Gutachten am 15.12.2014 erstellt. Dieses ging der Klägerin am 18.12.2014 zu. Am 22.12.2014 hat die Klägerin den Reparaturauftrag erteilt. Am 23.12.2014 hat die Beklagte Reparaturfreigabe erteilt.

Nach Erhalt des Gutachtens war der Klägerin noch eine kurze Überlegungsfrist einzuräumen, innerhalb derer sie sich entscheiden kann, ob sie ihr Fahrzeug reparieren lassen möchte oder fiktiv abrechnet. Von einer kurzen Überlegungsfrist geht die Beklagte in ihrem Schreiben vom 05.03.2015 (Anlage K6, Bl. 23 d.A.) im Übrigen selbst aus. Vorliegend ist von einer angemessenen Überlegungsfrist von zumindest 3 Tagen auszugehen, wobei der Tag des Gutachteneingangs nicht mitzurechnen ist. Somit war die Klägerin frühestens am 22.12.2014 gehalten, den Reparaturauftrag zu erteilen, was diese auch getan hat. Da die Reparaturfreigabe seitens der Beklagten sodann am 23.12.2014 erfolgte, ist die Standgebühr für den Zeitraum vom 09.12.2014 bis zum 23.12.2014 von der Beklagten zu erstatten.

3.

Hinsichtlich der Nebenforderungen beruht die Entscheidung auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11.713ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Rottweil Königstraße 20 78628 Rottweil
einzulegen.