Das AG Stendal – AZ: 3 C 1165/11 (3.1) – verurteilt mit Datum vom 12.04.2012 den Versicherungsnehmer zur Zahlung des von der HUK Coburg gekürzten Sachverständigen-Honorars

Nach ellenlangem Ablenkungs- und Verwirr-Schriftsatz musste  der Beklagtenvertreter, regelmäßig auch zu Diensten der HUK-Coburg, bei ungezogenen Kindern würde man sagen, „eine Standpauke über sich ergehen lassen“.

Der Richter brachte eingangs der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass er gedenke, das Verhalten der HUK-Coburg Versicherung in keinster Weise zu tolerieren.  Gegenüber dem Beklagten VN der HUK-Coburg äußerte sich der Richter dahingehend, dass er es seinem Versicherer zu verdanken habe, heute auf der Anklagebank Platz nehmen zu dürfen. Angesichts der vielen  verlorenen Prozesse werde der Kläger,  für den Richter nicht nachvollziehbar, immer wieder in nicht akzeptabler Weise genötigt, sein berechtigtes Honorar gerichtlich geltend machen zu müssen.

Dementsprechend fiel dann auch die außerordentlich erfreuliche Urteilsbegründung aus.  Mehr der Ausführungen bedurfte es nicht.

Ein Richter, der sein Handwerk versteht!

Für den beklagten Versicherungsnehmer der HUK bleibt zu hoffen, dass er mittlerweile einen seriöseren Versicherer gefunden hat.

Amtsgericht Stendal                                    Verkündet am: 12.04.2012
Geschäfts-Nr.:
3 C 1165/11 (3.1)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn ……

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Kasemier-Manhart & Kollegen, Hamburger Straße 39, 22083 Hamburg Geschäftszeichen: …..

gegen

Herrn ……

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: …..

hat das Amtsgericht Stendal auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2012 durch den Richter am Amtsgericht S.

für Recht erkannt und beschlossen:

1.)     Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30.09.2011 zu zahlen, zuzüglich 39 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

2.)     Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.)     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis zu 300 € festgesetzt, §§ 3, 4 ZPO.

Tatbestand

Vor der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, da gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von 153,38 € aus §§ 398, 249 BGB, 7 StVG.

Aus einem Verkehrsunfall schuldete die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Unfallgeschädigten Schadensersatz zu 100 %. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die zur Schadensermittlung erforderlichen Sachverständigenkosten. Der Unfallgeschädigte hat seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe der Sachverständigenkosten an den Kläger unter dem 14.12.2012 an Erfüllungs statt unwiderruflich abgetreten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Abtretung wirksam. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. Die Abtretung verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, denn mit der Einziehung der Forderung betreibt der Kläger kein fremdes sondern ein eigenes Geschäft.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Gutachterkosten sind gegenüber dem Kläger als Zessionar unbeachtlich.

Gemäß § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Die Beklagte ist gegenüber dem Geschädigten zum Ersatz der angefallenen Gutachterkosten auch dann verpflichtet, wenn die Gutachterkosten übersetzt sind. vgl. Palandt, Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 58; OLG Naumburg, NJW-RR 06, 1029.

Da diese Einwendung gegenüber dem Zedenten unbegründet ist, ist sie auch gegenüber dem Zessionar unbeachtlich.

Die Klage ist folglich begründet.

II.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgen aus §§ 280, 286, 288 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

S.

Richter am Amtsgericht

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