LG Düsseldorf – 14c 0 137/15 – vom 26.11.2015 – Unterlassungsverfügung gegen Kfz-Versicherer wegen Verstoß gegen § 79 ZPO
Bereits zum 1. Juli 2008 wurde die Vertretung im Zivilprozess – § 79 ZPO – neu geregelt.
Zivilprozessordnung
§ 79 Parteiprozess
[…](1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen