Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf – Urteil vom 15. 06 2011, AZ: VIII ZR 139/09
Mitteilung der Pressestelle des BGH – Nr. 103/2011
[…]Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf
Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005