Restwertbörsen wertlos!

Mit Urteil vom 10.07.07, Az: VI ZR 217/06, hat der 6. Zivilsenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Kaufpreisgeboten aus dem Internet über unfallbeschädigte Kfz präzisiert und weitergeführt.

Klargestellt ist nun, dass Höchstpreise aus dem Internet von Geschädigten nicht berücksichtigt werden müssen, egal ob die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten oder ob sie sich noch innerhalb der 130%-Grenze bewegen.

Der Geschädigte, der sich zur Weiterbenutzung seines ober- oder unterhalb der 130%-Grenze beschädigten Fahrzeuges entschließt, wird in dieser freien und völlig unbeeinflussbaren Entscheidung nunmehr vom BGH definitiv geschützt:

Aus den Gründen:

„Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren (oder benutzt er es unrepariert weiter), so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, dass er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Ermittlung eines hohen Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeugs zwingen (vgl. Senat, VersR 2007, 1145 Tz. 10).“

Fazit:

Klarer und verständlicher geht es kaum noch.

Der BGH hat erkannt, dass Haftpflichtversicherer, allen voran die HUK Coburg, Restwerthöchstgebote aus dem Internet dazu benutzen, Geschädigte in ihrer Dispositionsfreiheit zu bevormunden und zum Verkauf ihrer beschädigten Fahrzeuge zu diesen Höchstgeboten an die Höchstbieter zu zwingen.

Die Ausübung solchen Zwanges auf die Unfallopfer ist mit dieser Entscheidung des BGH als rechtswidrig einzustufen.

Ich empfehle allen SV, zu ihren Gutachten ein Beiblatt hinzuzufügen, auf dem der Hinweis erteilt wird, dass Restwerthöchstgebote aus dem Internet rechtswidrig sind und von Geschädigten, die die Weiterbenutzung ihres beschädigten Fahrzeuges beabsichtigen, nicht beachtet werden müssen.

Die SV sollten ihre Kundschaft bitten, ihnen solche Rechtsverstöße von Haftpflichtversicherern umgehend zu melden, damit dagegen eingeschritten werden kann.

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