Schadenmanagement der Versicherer

Verkehrsunfallopfer zwischen Haftpflichtversicherung und Reparaturbetrieb – im Lichte höchstrichterlicher Rechtsprechung

Wie definiert sich ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden?

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser Unfall bedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Der geschädigte Autofahrer, somit das Unfallopfer, macht in der Regel gegenüber dem Schädiger folgende Positionen geltend:

  • den Sachschaden
  • den Personenschaden
  • den Vermögensschaden.

Nach dem sich die Kfz-Haftpflichtversicherer über Jahre mittels Werbeauftritten in Funk und Fernsehen, mit Billig – billiger – am Billigsten, überboten, um jeden potentiellen Kunden vertraglich zubinden, blieb die Kostendeckung – Höhe der Prämieneinnahme gegenüber der Schadensersatzansprüche auf der Strecke.  Das Schadenmanagement der Versicherungswirtschaft erblickte das Licht der Welt:  „Die kontrollierte Steuerung der gesamten Wertschöpfungskette im Unfallmanagement – vom Abschleppen des beschädigten Fahrzeugs über die Bereitstellung eines Leihwagens, Schädiger abhängige Bestimmung der Schadenhöhe bis hin zur Aufsicht und Lenkung des gesamten Reparaturprozess“, also die Schadenregulierung zu Lasten der Geschädigten – unter Missachtung jeglicher Gesetzgebung und Rechtsprechung – vorzunehmen.

Bediente sich der Versicherer zunächst sogenannter Partner, z. B der Sachverständigen-Organisation DEKRA oder der SSH, aber auch vertraglich gebundener Sachverständiger, soll nun die Kfz-Werkstatt mehr oder weniger Kostenfrei dem Kasko- oder Haftpflichtgeschädigten um große Teile seiner Rechte und Schadensersatzansprüche bringen. Dem Geschädigten wird eine schnelle Schadenregulierung in Aussicht gestellt, damit er sich auf die Wünsche des Versicherers einlässt. Auch wenn Versicherer damit werben: Wir wollen noch am Tag des Unfallgeschehens ihren Schaden regulieren“ dauert es schon mal mehrere Wochen bis zur endgültigen Schadenregulierung. Die gegnerischen Versicherer versuchen zudem, die Fahrzeugreparatur in so genannten „Vertrauenswerkstätten“ durchführen zu lassen bzw. bei der Notwendigkeit einer Leihwagenanmietung, ebenfalls einen Vertragspartner zu benennen. All diese Unternehmen handeln dann nach Vorgaben der Versicherer, mit der Folge, dass Schadenschätzungen zu niedrig ausfallen, unechte Totalschäden durch die unrechtmäßige Einschaltung von Restwertbörsen herbei gerechnet werden. Möglicherweise kommt es dann noch zu mangelhaften Reparaturen durch die in den Kosten erheblich gedrückten „Vertrauens-Reparaturwerkstätten“. Fatal, die fehlende Einschaltung einer rechtlichen Vertretung durch das Unfallopfer lässt diesen die Minderung seiner Schadensersatzansprüche, welche auch schon mal mehrere tausende Euro betragen können, nicht erkennen. Daher, das Unfallopfer muss seine durch den Gesetzgeber zugebilligten bzw. durch die gefestigte Rechtsprechung bestehenden Rechte nicht nur kennen, es muss diese auch einfordern. Das Unfallopfer hat das Recht:

  • der freien Wahl des Kfz-Gutachters
  • der freien Wahl eines Rechtsanwaltes und
  • der freien Wahl der Reparaturwerkstatt.

Weiterhin hat er die Möglichkeit, seinen Kfz-Schaden fiktiv bei der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Auch die Wahl der Mietwagenfirma obliegt dem Geschädigten. Bei eindeutiger Rechtslage sind sämtliche Kosten für die oben genannten Leistungen Teil des Gesamtschadens und müssen daher von der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang beglichen werden. Eine Rechtsschutzversicherung wäre somit nicht erforderlich. Der Geschädigte muss, um weiteren Schaden nach einen Verkehrsunfall an seinem Vermögen abzuwenden, die gesamte Schadenabwicklung selbst veranlassen, somit unbedingt in den eigenen Händen behalten. Er ist in keinster Weise verpflichtet, vorher Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen. Ganz im Gegenteil, der Laie – der nun mal ein Geschädigter in der Regel ist – sollte es tunlichst vermeiden, sich mit den geschulten Sachbearbeitern der Versicherung einzulassen. Dies sollte einzig und allein dem Rechtsanwalt seines Vertrauens vorbehalten bleiben. In folgender zeitlicher Reifenfolge sollte das Opfer seine Ansprüche geltend machen.

  1. Niemals telefonischen Kontakt vom Unfallort zur Versicherung des Unfallgegners aufnehmen. Am besten, keine Telefonnummern dem Unfallgegner mitteilen, da man sonst davon ausgehen muss, dass sich die Versicherung ungefragt mit dem Geschädigten in Verbindung setzt. Dies wäre dann der Einstieg des Versicherers mit seinem „Schadenmanagement“.  Das finanzielle Unheil für das Unfallopfer würde seinen Lauf nehmen.
  2. Den Kfz.-Sachverständigen seiner Wahl und somit seines Vertrauens mit der Begutachtung seines Schadens beauftragen. Hier gilt unbedingt, Hände weg vom Kostenvoranschlag – dieser kostet oftmals Geld, welches die Versicherung nicht erstatten will. Außerdem hat ein Kostenvoranschlag keinerlei Beweiskraft. Zudem kürzen viele Versicherer bei einer fiktiven Abrechnung diese Kostenvoranschläge unberechtigter Weise.
  3. Umgehend einen Termin mit dem selbst gewählten und auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt vereinbaren.
  4. In Absprache mit den Sachverständigen, denn dieser kann in der Regel umgehend erkennen, ob ein Reparaturschaden oder wohl   möglich ein Totalschaden vorliegt, die Werkstatt seines Vertrauens mit der Reparatur beauftragen.
  5. Falls erforderlich, einen Leihwagen, ebenfalls bei der Firma der eigenen Wahl, anmieten.

Zu 1. Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen

Nur durch die freie Auswahl eines Kfz-Gutachters wird gewährleistet, dass sämtliche Ansprüche des Geschädigten im Rahmen des Fahrzeugschadens ermittelt werden. Da die gegnerische Versicherung, auch wenn diese dem Unfallopfer gegenteiliges suggeriert, kein generelles Besichtigungs- bzw. Nachbesichtigungsrecht hat, sollten dergleichen Ansinnen generell nicht zugestimmt werden. Hier sollte umgehend der eigene Kfz-Gutachter und der Rechtsanwalt informiert werden. Der Aufgabenbereich des freien Sachverständigen umfasst:

  • die Beweissicherung
  • die korrekte Ermittlung des Fahrzeugschadens
  • die Festlegung des Reparaturweges
  • die Festlegung der Reparaturdauer
  • die Ermittlung der Wertminderung
  • die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
  • die Ermittlung des Restwertes

Wenn ein Totalschaden vorliegen sollte,

  • die Nachbesichtigung bei einer Ausweitung des Reparaturumfanges
  • eine eventuelle Reparaturbestätigung nach erfolgter Reparatur
  • die Nachbesichtigung bei Reparaturmängeln bzw. einer Mängelrüge.

Gleichzeitig tritt der Sachverständige als sachverständiger Zeuge bei gerichtlichen Auseinandersetzungen auf. Somit hält das Unfallopfer mit seinem Schadensgutachten ein Dokument in Händen, mit dem er seine Ansprüche gegenüber der Versicherung sowohl außergerichtlich als auch im Klageverfahren geltend machen kann. Durch ein eigenes Gutachten verfügt der Geschädigte über ein Dokument, mit dem er auch eine Kontrollmöglichkeit gegenüber der Werkstatt hat.

Hinweis: Das Original-Gutachten ist grundsätzlich Eigentum des Auftraggebers. Es geht auch nicht nach der Honorarerstattung durch den Haftpflichtversicherer in dessen Eigentum über. Fordern Sie daher den Versicherer auf, nach Regulierungsabschluss Ihnen das Gutachten -unversehrt- zuzusenden.

Bei mangelhafter oder unzureichender Ausführung der Reparatur kann z.B. der Sachverständige zur Überprüfung der Reparaturqualität herangezogen werden. Ein Schadensgutachten spielt auch eine erhebliche Rolle bei eventuellen gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen, z.B. wenn das gegenständliche Fahrzeug vor Regulierung bereits instand gesetzt oder zwischenzeitlich veräußert wurde. Ein wesentlicher Punkt für die Beauftragung des Gutachters seines Vertrauens ist auch die Abrechnung des Schadens gemäß Gutachten. Hierbei handelt es sich um den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand setzen lassen möchte. Die übliche Bezeichnung hierfür ist die fiktive Abrechnung. Bei dieser Abrechnungsform hat der Geschädigte das Recht auf Erstattung der Reparaturkosten gemäß Gutachten, (seit 01.08.2002 -neues Schadensersatzrecht -allerdings nur noch der Nettofahrzeugschaden also ohne MwSt).

Ergo

Aus den oben genannten Gründen kann nur dringend empfohlen, die Auswahl und Beauftragung des Gutachters grundsätzlich selbst zu veranlassen, auch und gerade dann, wenn Versicherer und Reparaturbetriebe dies nicht wünschen. Das clevere Unfallopfer sucht den Gutachter vor Ort, dies ermöglicht kurze Wege und den so wichtigen persönlichen Kontakt bei Schadenkürzungen und/oder Regulierungsverzögerungen durch den Versicherer. Das Recht zur Erteilung eines Gutachtenauftrages obliegt einzig und allein dem Geschädigten. Daraus ist zu schlussfolgern, der Haftpflichtversicherer hat keinerlei Rechte, auf einen Sachverständigen zu verzichten oder auf einen Kostenvoranschlag zu dringen bzw. den Sachverständigen seiner Wahl mit der Besichtigung zu beauftragen.

Zu 2.) Freie Wahl eines Rechtsanwaltes

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass ein Großteil der abgewickelten Unfallschäden ohne Einschaltung eines Juristen für den Geschädigten ein unbefriedigendes Ergebnis erbracht hat. Davon betroffen sind nicht nur komplizierte oder schwerwiegende Fälle mit Personenschaden, sondern auch in der Regulierung so genannter „Kleinschäden“, welche auf Wunsch der Versicherer schon mal bis zu 2.500 Euro betragen sollen, verschärfen sich die Konflikte mit den Versicherern. Kommt der Versicherer aufgrund des eindeutigen Schadensherganges an einer Regulierung nicht vorbei, sollen so genannte „Kürzungsfirmen“ im Auftrag der Versicherer die Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten die Stundenverrechnungssatz der Markenwerkstatt ersetzen. Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten werden zum Abzug gebracht und der Nutzungsausfall nicht gezahlt sowie eine Wertminderung nicht anerkannt. Das Schadensmanagement der Versicherer soll hier greifen. Dies zeigen überdeutlich die in letzter Zeit gesprochenen höchstrichterlichen Urteile. In Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung wird die anwaltliche Vertretung alle Ansprüche des Geschädigten geltend machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Denn das Unfallopfer hat in der Regel Anspruch auf:

Abschleppkosten, Ersatzteilaufschläge, Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Umbaukosten, Unkostenpauschale, Verbringungskosten, Verdienstausfall und Wertminderung.

Im Anhang kann die jüngste BGH-Rechtsprechung in Kurzfassung nachgelesen werden. Um “Waffengleichheit” herzustellen, ist es für den Geschädigten heute unerlässlich, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen. Hinweis: Auch bei einer vermeintlichen klaren Haftungslage sollte keinesfalls auf einen Rechtsbeistand verzichtet werden.

Zu 3.) Freie Wahl der Reparaturwerkstätte

Ein Geschädigter kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges grundsätzlich in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen. Der Versicherer des Unfallgegners ist grundsätzlich  nicht berechtigt, auf die Auswahl des Reparaturbetriebes Einfluss zu nehmen. Die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeuges müssen von der Versicherung übernommen werden, sofern sie sich im Rahmen eines seriösen Schadengutachtens bewegen. Die Abrechnung der Kosten für die Instandsetzung kann auf zwei Wegen erfolgen.

  1. Der Geschädigte begleicht die Rechnung selbst und fordert die entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.
  2. Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für die Reparaturkosten an den Reparaturbetrieb ab. Die Werkstatt macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Schädigerversicherung geltend.

Zu 4.) Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten

– fiktive Abrechnung –

Für den Geschädigten ergibt sich außer der Reparatur im Fachbetrieb auch die Möglichkeit, den Schaden, den der Gutachter in seinem Gutachten ermittelt hat, auszahlen zu lassen (Nettofahrzeugschaden ohne MwSt). Dies bezeichnet man als “fiktive Abrechnung” oder Abrechnung gemäß Gutachten. Abzüge von den ermittelten Kosten dürfen in der Regel nicht vorgenommen werden. Sollte die Versicherung Abzüge vornehmen, empfiehlt sich die Rücksprache mit seinem Gutachter. Dieser wird dem Anwalt technische Hilfeleistung zur Durchsetzung der Ansprüche des Opfers leisten.

Zu 5.) Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens

Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein Fahrzeug instandgesetzt wird (Reparaturschaden), bzw. für den Zeitraum zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (Totalschaden). Ist ein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, besteht hier ein Anspruch vom Unfalltag bis zur durchgeführten Fahrzeugreparatur. Der jeweilig erforderliche Zeitraum wird durch den Sachverständigen im Gutachten festgelegt. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte nur darauf achten, dass die erforderlichen Kosten für den Mietwagen sich im “üblichen” Rahmen bewegen. Hierzu ist es ratsam, den so genannten „Normaltarif“ bei der Anmietung zu verlangen, da der „Unfallersatztarif“ über dem Normaltarif liegt und die Rechtsprechung den Unfallersatztarif nur in Ausnahmefällen zulässt. Außerdem ist darauf zu achten, dass sich das Mietfahrzeug ggf. eine “Fahrzeugklasse” unter dem verunfallten Fahrzeug befindet. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Fahrzeugkategorie empfiehlt sich wiederum die Rücksprache mit dem Gutachter bzw. dem beauftragten Rechtsanwalt. Die Abrechnung der Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagens kann analog den Reparaturkosten auf zwei Wegen erfolgen.

  1. Der Geschädigte begleicht die Rechnung bei der Mietwagenfirma selbst und fordert die entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.
  2. Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für Mietwagen an die Mietwagenfirma ab.

Die Mietwagenfirma macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Verursacherversicherung geltend. Kein Unfallopfer kann und braucht in heutiger Zeit auf einen umfassenden Schadenersatz zu verzichten. Jeder sollte also Herr des Geschehens bleiben, denn „schnell reguliert“ ist gleichzusetzen mit „billig reguliert“.

BGH-Rechtsprechung im Kfz-Unfallschadenbereich – Quelle: Captain-HUK

Urteile/Urteilsliste aller Instanzgerichte zu allen Themen – Quelle: Captain-HUK

SV-Büro Zimper

Eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzt dieser Beitrag ausdrücklich nicht.

2 Kommentare

  1. Antworten

    Interessanter Artikel, mein Bruder hatte letztes Jahr einen Unfall und hat überlegt, sich zur Sicherheit zum Thema Schadensersatzrecht beraten zu lassen. Zu seinem Glück konnte alles geklärt werden.

  2. RA Schwier
    Antworten

    Glückwunsch,

    ein hochkomplexes Thema einfach auf den Punkt gebracht!

    „Billig – billiger – am Billigsten“ heißt es bei der Haftpflichtversicherung.

    Geschädigte & Autohäuser & Mietwagenfirmen & Sachverständige sowie Rechtsanwälte werden i.S. der Versicherungswirtschaft gefoult.

    Als Rechtsanwälte im Verkehrsrecht können wir auch ein Lied von den rechtswidrigen Kürzungen der Firmen (Car€xpert, Carcontrol etc.) singen.

    Daher kam uns die Idee: http://www.carright.de

    Beste Grüße

  3. Dennis
    Antworten

    Sehr hilfreicher Beitrag. Ich hatte neulich einen Unfall und muss feststellen, dass ich einiges hätte besser machen können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Spamschutz-Feld * Time limit is exhausted. Please reload CAPTCHA.