Versicherer und Dienstleister – ein Kartell der unberechtigten Kfz.-Schadenkürzungen

 Auch wenn der nachfolgend eingestellte Link zu einem Beitrag führt, der schon 2012 im „Das Anwaltsblog“ veröffentlicht wurde, ist dessen Inhalt nach wie vor hoch aktuell.

Vorsicht bei “Prüfgutachten” von Autoversicherungen

Bei der Regulierung von Schäden aus Unfällen im Straßenverkehr handelt es sich um einen Milliardenmarkt. Laut Autobild zahlen die Autoversicherer rund 10 Milliarden Euro pro Jahr für die Regulierung von Unfallschäden. Dementsprechend hoch ist der Anreiz für die Autoversicherer, auf Kosten der Geschädigten Geld zu sparen. (…..)

Teilweise werden auch Wertminderungen einfach rausgestrichen oder der Wiederbeschaffungswert gekürzt. Für die “Prüffirmen” lohnt sich dies laut dem Stern in jedem Fall:

“…sie kassieren etwa zehn Prozent Honorar von der Summe, die sie der Versicherung einsparen. Das Teuflische: Je mehr die Rotstifte rausstreichen, desto mehr verdienen sie – auf Kosten der Unfallgeschädigten. Auch wenn das Einzelhonorar für die Drücker selten die 100-Euro-Grenze überschreiten dürfte, klingelt die Kasse durch die Masse. Basis sind jährlich etwa 2,2 Millionen Autounfälle (2006). Überwiegend Haftpflichtschäden, für die Reparaturgutachten erstellt werden. Die Mehrzahl landet mit “Bearbeitungsauftrag” bei den neuen “Controllern” und “Checkern”.

Über die Vorgehensweise der Prüffirmen berichtete auch der Focus in der Ausgabe vom 24.09.2007:

Die Streichtrupps sehen sich die Unfallwagen meist nicht einmal an, sondern schauen lediglich in ihren größer werdenden Datenbanken nach, wie viel ein Schaden im Schnitt kosten darf. „Wenn wir kürzen, heißt dies nicht, dass die Kalkulation des Gutachters zuvor falsch war“, erklärt daher Helmut Zeisberger, Leiter der Abteilung Schadengutachten der Dekra. Um juristisch unangreifbar zu sein, weist die Dekra in ihren Prüfberichten explizit darauf hin, dass sie „auftragsgemäß“ gekürzt habe – im Auftrag der Versicherung.

„Wissen ist Macht“ und „Vor dem Schaden klug sein“  das gilt mehr den je für das unschuldige Unfallopfer.

Daher hier noch einmal der  Hinweis auf meinen Beitrag

Herr des Regulierungsgeschehens ist der Geschädigte

und auf den Beitrag von CAPTAIN-HUK

Die Frage nach den gebotenen Neutralitätserfordernissen des beauftragten bzw. zu beauftragenden Kfz.-Sachverständigen

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